(1) Der Planentwurf wird von der Landesregierung beschlossen und mit den entsprechenden Unterlagen im Südtiroler Bürgernetz und in den Sitzen der Gemeinden für 30 aufeinander folgende Tage veröffentlicht. Während dieses Zeitraumes kann jeder/jede Anmerkungen vorbringen.
(2) Innerhalb der Ausschlussfrist von 60 Tagen ab dem ersten Tag der Veröffentlichung geben die Gemeinden ihre begründete Stellungnahme zum Planentwurf ab, wobei sie auf die eingebrachten Einwände und Vorschläge Bezug nehmen.
(3) Nach Anhören der fachlich zuständigen Beratungsorgane beschließt die Landesregierung über die Einwände, Vorschläge und Stellungnahmen und genehmigt den Plan, wobei sie auch den Zeitraum seiner Gültigkeit festlegt.
(4) Der Beschluss zur Genehmigung des Plans wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht und tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
(5) Für allfällige Planänderungen wird gemäß den Vorschriften dieses Artikels verfahren.