(1) Das Land gewährleistet, dass das gesamte Gebiet Südtirols je nach den unterschiedlichen Landschaftswerten der jeweiligen Gegenden angemessen erforscht, bewahrt, in Plänen erfasst und verwaltet wird.
(2) Die Landschaftsplanung:
(3) Die Landschaftsplanung ist den anderen Planungsinstrumenten übergeordnet und erfolgt durch: