(1) Das Landschaftsleitbild (LLB) legt aufbauend auf der Situationsanalyse die Entwicklungsziele auf Landesebene fest sowie die Maßnahmen für deren Erreichung in Hinsicht auf Schutz, Aufwertung und Entwicklung von Natur und Landschaft bezogen auf die verschiedenen Landschaftseinheiten Südtirols.
(2) Das Landschaftsleitbild legt verbindliche Vorgaben und die Mindestinhalte für die Landschaftspläne fest.
(3) Auf die Genehmigung des Landschaftsleitbildes wird das Verfahren laut Artikel 50 angewandt.