(1) Der mit Landesgesetz zu genehmigende Landesstrategieplan (LSP) ist das Planungsinstrument, mit dem das Land im Einklang mit den europäischen und staatlichen Strategien die Ziele festlegt, um die Entwicklung und den territorialen Zusammenhalt zu gewährleisten, die Erneuerung, die Qualitätssicherung und die Aufwertung der Landschafts-, Gebiets-, Umwelt-, sozialen, kulturellen, wirtschaftlichen und land- und forstwirtschaftlichen Ressourcen zu garantieren, leistbaren Wohnraum bereitzustellen sowie die Wettbewerbsfähigkeit Südtirols zu steigern. Der LSP setzt Vorgaben und Richtlinien für die Fachplanung, damit die Ziele laut Artikel 2 erreicht werden.
(2) Bestandteile des Landesstrategieplanes sind: