(1) Der von der Landesregierung beschlossene Planentwurf wird im Südtiroler Bürgernetz bei der Landesverwaltung und in den Sitzen der Gemeinden zur Einsichtnahme veröffentlicht.
(2) Der Zeitpunkt, ab dem der Planentwurf veröffentlicht ist, wird durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Region und im Südtiroler Bürgernetz bekanntgegeben. Der Planentwurf wird für mindestens 30 Tage veröffentlicht. Innerhalb von 90 Tagen ab dem ersten Tag der Veröffentlichung können die daran interessierten Körperschaften, Vereine und Verbände bei den Gemeinden oder bei der Landesregierung Einwände und Vorschläge zur Verbesserung des Planes einbringen.
(3) Innerhalb der Ausschlussfrist von 120 Tagen ab dem ersten Tag der Veröffentlichung geben die Gemeinden ihre begründete Stellungnahme zum Planentwurf ab, wobei sie auf die eingebrachten Einwände und Vorschläge Bezug nehmen.
(4) Gleichzeitig mit der Veröffentlichung laut Absatz 1 wird der Planentwurf dem Ministerium für Infrastruktur und Verkehr übermittelt, damit es innerhalb der Ausschlussfrist von 120 Tagen die allfälligen Anmerkungen im Sinne von Artikel 21 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 22. März 1974, Nr. 381, machen kann.
(5) Nach Anhören der Landeskommission für Raum und Landschaft beschließt die Landesregierung den Plan unter Erwägung der Einwände, Vorschläge und Stellungnahmen laut Absatz 3. Der beschlossene Plan und der entsprechende Gesetzentwurf werden dem Landtag übermittelt.
(6) Zehn Jahre nach Inkrafttreten des Planes unterbreitet die Landesregierung nach Anhören der fachlich zuständigen Beratungsorgane den Beschluss zur Bestätigung des Plans dem Südtiroler Landtag oder sie verfährt nach den Bestimmungen dieses Artikels, falls sie beabsichtigt, den Plan neuen Gegebenheiten anzupassen.
(7) Spätestens 20 Jahre nach Inkrafttreten des Plans ist ein neues Planungs- und Genehmigungsverfahren nach den Bestimmungen dieses Artikels durchzuführen.