In vigore al

RICERCA:

Ultima edizione

Beschluss vom 8. Mai 2018, Nr. 397
Genehmigung der Anwendungsrichtlinien im Bereich Innovationsförderung – Landesgesetz vom 13.12.2006, Nr. 14 „Forschung und Innovation“ (abgeändert mit Beschluss Nr. 1177 vom 20.11.2018, Beschluss Nr. 444 vom 23.06.2020, Beschluss Nr. 660 vom 02.09.2020 und Beschluss Nr. 776 vom 13.10.2020)

Visualizza documento intero

Anhang B „Begriffsbestimmungen“

Für diese Anwendungsrichtlinien versteht man unter:

1. Produktionseinheit einer unternehmerischen Organisation: jede Einheit, die ordnungsgemäß im Handelsregister der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Bozen eingetragen ist und über die Voraussetzungen verfügt, das Vorhaben laut Antrag umzusetzen. Ferner muss die Produktionseinheit über sämtliche Ausstattung sowie technisches und administratives Personal zur Ausübung einer Produktions-, Dienstleistungs- oder Handelstätigkeit in geeigneten Räumlichkeiten verfügen.

2. KMU: kleine und mittlere Unternehmen.

3. Klassifizierung der Unternehmen: gemäß den einschlägigen EU-Bestimmungen werden die Unternehmen wie folgt klassifiziert:

a. Kleinunternehmen: Unternehmen, das weniger als 50 Personen beschäftigt und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro erreicht,

b. Mittleres Unternehmen: Unternehmen, das mindestens 50 und weniger als 250 Personen beschäftigt und einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro erreicht,

c. Großunternehmen: Unternehmen, das 250 oder mehr Personen beschäftigt und einen Jahresumsatz von mehr als 50 Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von mehr als 43 Millionen Euro erreicht.

4. „De-minimis“-Beihilfen: Beihilfen von geringer Bedeutung, in Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf „De-minimis“-Beihilfen.

Unter „De-minimis“-Beihilfen versteht man die einem Unternehmen innerhalb eines Zeitraumes von drei Steuerjahren gewährten Beihilfen, welche die Gesamtsumme von 200.000,00 Euro nicht überschreiten und demzufolge den Handel zwischen den EU-Mitgliedsstaaten nicht beeinflussen und die Konkurrenz weder verfälschen noch zu verfälschen drohen.

Die jeweilige „De-minimis“-Beihilfe wird nach vorheriger Feststellung der gesamten demselben Begünstigten im laufenden Steuerjahr und in den vorangegangenen zwei Steuerjahren zuerkannten „De-minimis“-Beihilfen gewährt. Zu diesem Zweck sind die Steuerjahre zu berücksichtigen, die vom Unternehmen für Steuerzwecke herangezogen werden.

Das zuständige Amt ist verpflichtet, den Begünstigten darüber zu informieren, dass es sich bei der gewährten Beihilfe um eine „De-minimis“-Beihilfe handelt.

5. Durchführbarkeitsstudie für Innovation: Bewertung und Analyse des Potenzials eines Vorhabens mit dem Ziel, die Entscheidungsfindung durch objektive und rationale Darlegung seiner Stärken und Schwächen sowie der mit ihm verbundenen Möglichkeiten und Gefahren zu erleichtern und festzustellen, welche Ressourcen für seine Durchführung erforderlich wären und welche Erfolgsaussichten das Vorhaben hätte.

6. Grundlagenforschung: experimentelle oder theoretische Arbeiten, die in erster Linie dem Erwerb neuen Grundlagenwissens ohne erkennbare direkte kommerzielle Anwendungsmöglichkeiten dienen.

7. Industrielle Forschung: planmäßiges Forschen oder kritisches Erforschen zur Gewinnung neuer Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln oder wesentliche Verbesserungen bei bestehenden Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen herbeizuführen. Hierzu zählen auch die Entwicklung von Teilen komplexer Systeme und unter Umständen auch der Bau von Prototypen in einer Laborumgebung oder in einer Umgebung mit simulierten Schnittstellen zu bestehenden Systemen wie auch von Pilotlinien, wenn dies für die industrielle Forschung und insbesondere die Validierung von technologischen Grundlagen notwendig ist, mit Ausnahme der Prototypen laut nachfolgendem Punkt 4.

8. Experimentelle Entwicklung: Erwerb, Kombination, Gestaltung und Nutzung vorhandener wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftlicher und sonstiger einschlägiger Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln. Dazu zählen zum Beispiel auch Tätigkeiten zur Konzeption, Planung und Dokumentation neuer Produkte, Verfahren und Dienstleistungen.

Die experimentelle Entwicklung kann die Entwicklung von Prototypen, Demonstrationsmaßnahmen, Pilotprojekte sowie die Erprobung und Validierung neuer oder verbesserter Produkte, Verfahren und Dienstleistungen in einem für die realen Einsatzbedingungen repräsentativen Umfeld umfassen, wenn das Hauptziel dieser Maßnahmen darin besteht, im Wesentlichen noch nicht feststehende Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen weiter zu verbessern. Die experimentelle Entwicklung kann die Entwicklung von kommerziell nutzbaren Prototypen und Pilotprojekten einschließen, wenn es sich dabei zwangsläufig um das kommerzielle Endprodukt handelt und dessen Herstellung allein für Demonstrations- und Validierungszwecke zu teuer wäre.

Die experimentelle Entwicklung umfasst keine routinemäßigen oder regelmäßigen Änderungen an bestehenden Produkten, Produktionslinien, Produktionsverfahren, Dienstleistungen oder anderen laufenden betrieblichen Prozessen, selbst wenn diese Änderungen Verbesserungen darstellen sollten.

9. Prozessinnovation: Anwendung einer neuen oder wesentlich verbesserten Methode für die Produktion oder die Erbringung von Leistungen (einschließlich wesentlicher Änderungen bei den Techniken, den Ausrüstungen oder der Software); nicht als Prozessinnovation angesehen werden geringfügige Änderungen oder Verbesserungen, der Ausbau der Produktions- oder Dienstleistungskapazitäten durch zusätzliche Herstellungs- oder Logistiksysteme, die den bereits verwendeten sehr ähnlich sind, die Einstellung eines Arbeitsablaufs, einfache Ersatz- oder Erweiterungsinvestitionen, Änderungen, die sich allein aus Veränderungen bei den Faktorpreisen ergeben, neue Kundenausrichtung, Lokalisierung, regelmäßige, saisonale und sonstige zyklische Veränderungen sowie der Handel mit neuen oder erheblich verbesserten Produkten.

10. Organisationsinnovation: Anwendung neuer Organisationsmethoden in den Geschäftspraktiken, den Arbeitsabläufen oder Geschäftsbeziehungen eines Unternehmens; nicht als Organisationsinnovation angesehen werden Änderungen, die auf bereits in dem Unternehmen angewandten Organisationsmethoden beruhen, Änderungen in der Managementstrategie, Zusammenlegungen und Übernahmen, die Einstellung der Anwendung eines Arbeitsablaufs, einfache Ersatz- oder Erweiterungsinvestitionen, Änderungen, die sich allein aus Veränderungen bei den Faktorpreisen ergeben, neue Kundenausrichtung, Lokalisierung, regelmäßige, saisonale oder sonstige zyklische Veränderungen sowie der Handel mit neuen oder erheblich verbesserten Produkten.

11. Managementsysteme: Einführung von Organisationssystemen, die es dem Unternehmen ermöglichen, systematisch die Qualität und die Kosten der Produktion mit sichtbaren und messbaren Ergebnissen sowie durch die Einbindung des internen Personals zu verbessern und dafür eine nationale oder internationale Zertifizierung zu erhalten.

12. Hochqualifiziertes Personal: Personal mit einem Fachlaureat im technisch-wissenschaftlichen Bereich, wie vom geltenden italienischen Gesetz geregelt, welches an einer inländischen bzw. ausländischen Universität erlangt wurde, sofern gemäß geltender Gesetzgebung gleichwertig. Dieses Personal muss über eine mindestens fünfjährige einschlägige Berufserfahrung nach Erlangen des Fachlaureats verfügen, zu der auch eine Doktoratsausbildung zählen kann.

13. Abordnung von hochqualifiziertem Personal: vorübergehende Einstellung von hochqualifiziertem Personal durch einen Begünstigten während eines bestimmten Zeitraums, nach dessen Ablauf das Personal das Recht hat, zu seinem vorherigen Arbeitgeber zurückzukehren.

14. Kooperationsprojekt zwischen Unternehmen: arbeitsteilige Zusammenarbeit von mindestens zwei unabhängigen Partnern mit Blick auf einen Wissens- oder Technologieaustausch oder auf ein gemeinsames, auf Arbeitsteilung basierendes Ziel, wobei die Partner den Gegenstand des Verbundprojekts gemeinsam festlegen, einen Beitrag zu seiner Durchführung leisten und seine Risiken und Ergebnisse teilen. Auftragsforschung und die Erbringung von Forschungsleistungen gelten nicht als Formen der Zusammenarbeit.

15. Zusammenarbeit von Unternehmen und Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung: Mitwirken an der Konzeption eines Projekts durch mindestens zwei Partner, die zu seiner Durchführung beitragen und die entsprechenden Risiken und Ergebnisse teilen; dabei muss mindestens eine der in der Folge angeführten Voraussetzungen erfüllt sein oder, wenn keine dieser Voraussetzungen erfüllt wird, die tatsächliche Zusammenarbeit durch eine Einzelprüfung des Projekts festgestellt werden:

a. die Partner tragen sämtliche Kosten des Projekts,

b. die ergebnisbedingten Rechte des geistigen Eigentums sind von einschlägigen Verträgen zwischen den Parteien geregelt und können weit verbreitet werden; die Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung ist Inhaberin sämtlicher Rechte des geistigen Eigentums an den Ergebnissen aus ihrer Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationstätigkeit,

c. die Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung erhält von den beteiligten Unternehmen für die Rechte des geistigen Eigentums, die sich aus seiner im Rahmen des Projekts durchgeführten Tätigkeit ergeben und auf die beteiligten Unternehmen übertragen werden, ein dem Marktpreis entsprechendes Entgelt; von diesem werden die finanziellen Beiträge der beteiligten Unternehmen zur Deckung der Kosten der Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung abgezogen.

16. Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung oder Forschungseinrichtung: bezeichnet Einrichtungen wie Hochschulen oder Forschungsinstitute, Technologietransfer-Einrichtungen, Innovationsmittler, forschungsorientierte physische oder virtuelle Kooperationseinrichtungen, unabhängig von ihrer Rechtsform (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) oder Finanzierungsweise, deren Hauptaufgabe darin besteht, unabhängige Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung zu betreiben oder die Ergebnisse derartiger Tätigkeiten durch Lehre, Veröffentlichung oder Wissenstransfer zu verbreiten. Übt eine solche Einrichtung auch wirtschaftliche Tätigkeiten aus, muss sie über deren Finanzierung, Kosten und Erlöse getrennt Buch führen. Unternehmen, die beispielsweise als Aktionär oder Mitglied bestimmenden Einfluss auf eine solche Einrichtung ausüben können, darf kein bevorzugter Zugang zu den von ihr erzielten Ergebnissen gewährt werden.

17. Innovationscluster: Gruppierung von mindestens fünf eigenständigen Unternehmen, die mit Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung oder Bildungseinrichtungen zusammenarbeiten und die in den jeweiligen Arbeitsbereichen des Innovationsclusters Forschung betreiben.

Der Innovationscluster hat das Ziel, Innovationstätigkeiten zu unterstützen, indem er eine intensive Interaktion, die gemeinsame Nutzung von Einrichtungen und den Austausch von Wissen und Erfahrungen fördert sowie zum Technologietransfer, zur Netzwerkbildung und zur Informationsverbreitung unter den teilnehmenden Unternehmen konkret beiträgt.

Der Innovationscluster hat autonome Rechtspersönlichkeit in Form eines Konsortiums oder einer anderen Gesellschaftsform laut 5. Buch 5. Titel Abschnitt 3 und folgende des Zivilgesetzbuches, er verfügt über ein hohes Niveau an technischer und wissenschaftlicher Kompetenz und hat den primären Zweck, technisches und wissenschaftliches Wissen in für den Markt bestimmte Produkte und Dienstleistungen umzusetzen.

Bei der Bildung eines Innovationsclusters soll darauf gezielt werden, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen beteiligten KMU und Großunternehmen herzustellen, um eine bestimmte kritische Masse zu erreichen, insbesondere durch die Spezialisierung in einem bestimmten Forschungs-, Entwicklungs- oder Innovationsbereich und unter Berücksichtigung der im Inland und in den benachbarten Regionen bereits bestehenden Innovationscluster.

In einigen spezifischen Technologiebereichen ist es möglich, zwischen öffentlichen und privaten Einrichtungen sowie Wirtschaftsverbänden ohne direkte Beteiligung von Unternehmen Innovationscluster mit den Zielen laut Artikel 15 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 13. Dezember 2006, Nr. 14, zu errichten.

 

ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionAction2024
ActionAction2023
ActionAction2022
ActionAction2021
ActionAction2020
ActionAction2019
ActionAction2018
ActionAction Beschluss vom 9. Januar 2018, Nr. 1
ActionAction Beschluss vom 30. Januar 2018, Nr. 79
ActionAction Beschluss vom 30. Januar 2018, Nr. 89
ActionAction Beschluss vom 6. Februar 2018, Nr. 100
ActionAction Beschluss vom 6. Februar 2018, Nr. 114
ActionAction Beschluss vom 6. Februar 2018, Nr. 122
ActionAction Beschluss vom 6. Februar 2018, Nr. 125
ActionAction Beschluss vom 16. Februar 2018, Nr. 143
ActionAction Beschluss vom 27. Februar 2018, Nr. 169
ActionAction Beschluss vom 6. März 2018, Nr. 186
ActionAction Beschluss vom 13. März 2018, Nr. 223
ActionAction Beschluss vom 20. März 2018, Nr. 240
ActionAction Beschluss vom 20. März 2018, Nr. 257
ActionAction Beschluss vom 10. April 2018, Nr. 320
ActionAction Beschluss vom 10. April 2018, Nr. 321
ActionAction Beschluss vom 10. April 2018, Nr. 331
ActionAction Beschluss vom 10. April 2018, Nr. 332
ActionAction Beschluss vom 17. April 2018, Nr. 350
ActionAction Beschluss vom 17. April 2018, Nr. 357
ActionAction Beschluss vom 24. April 2018, Nr. 375
ActionAction Beschluss vom 8. Mai 2018, Nr. 397
ActionActionAllegato
ActionActionALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
ActionActionFÜR VORHABEN ZULÄSSIGE AUSGABEN UND BEIHILFEINTENSITÄT
ActionActionEINREICHUNG UND BEARBEITUNG DER ANTRÄGE UND AUSZAHLUNG DER BEIHILFEN
ActionActionPFLICHTEN DER BEGÜNSTIGTEN UND KONTROLLEN
ActionActionÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
ActionActionANHÄNGE
ActionActionAnhang A „Beihilfeintensität“
ActionActionAnhang B „Begriffsbestimmungen“
ActionAction Beschluss vom 8. Mai 2018, Nr. 415
ActionAction Beschluss vom 15. Mai 2018, Nr. 431
ActionAction Beschluss vom 29. Mai 2018, Nr. 477
ActionAction Beschluss vom 29. Mai 2018, Nr. 497
ActionAction Beschluss vom 29. Mai 2018, Nr. 499
ActionAction Beschluss vom 29. Mai 2018, Nr. 505
ActionAction Beschluss vom 29. Mai 2018, Nr. 506
ActionAction Beschluss vom 29. Mai 2018, Nr. 508
ActionAction Beschluss vom 5. Juni 2018, Nr. 529
ActionAction Beschluss vom 5. Juni 2018, Nr. 531
ActionAction Beschluss vom 12. Juni 2018, Nr. 552
ActionAction Beschluss vom 12. Juni 2018, Nr. 555
ActionAction Beschluss vom 12. Juni 2018, Nr. 566
ActionAction Beschluss vom 19. Juni 2018, Nr. 579
ActionAction Beschluss vom 19. Juni 2018, Nr. 601
ActionAction Beschluss vom 26. Juni 2018, Nr. 630
ActionAction Beschluss vom 3. Juli 2018, Nr. 657
ActionAction Beschluss vom 3. Juli 2018, Nr. 658
ActionAction Beschluss vom 10. Juli 2018, Nr. 673
ActionAction Beschluss vom 17. Juli 2018, Nr. 703
ActionAction Beschluss vom 17. Juli 2018, Nr. 704
ActionAction Beschluss vom 24. Juli 2018, Nr. 733
ActionAction Beschluss vom 31. Juli 2018, Nr. 757
ActionAction Beschluss vom 7. August 2018, Nr. 798
ActionAction Beschluss vom 28. August 2018, Nr. 833
ActionAction Beschluss vom 28. August 2018, Nr. 839
ActionAction Beschluss vom 28. August 2018, Nr. 840
ActionAction Beschluss vom 28. August 2018, Nr. 853
ActionAction Beschluss vom 4. September 2018, Nr. 876
ActionAction Beschluss vom 4. September 2018, Nr. 883
ActionAction Beschluss vom 11. September 2018, Nr. 902
ActionAction Beschluss vom 11. September 2018, Nr. 905
ActionAction Beschluss vom 18. September 2018, Nr. 949
ActionAction Beschluss vom 25. September 2018, Nr. 957
ActionAction Beschluss vom 25. September 2018, Nr. 961
ActionAction Beschluss vom 25. September 2018, Nr. 964
ActionAction Beschluss vom 25. September 2018, Nr. 965
ActionAction Beschluss vom 25. September 2018, Nr. 968
ActionAction Beschluss vom 2. Oktober 2018, Nr. 978
ActionAction Beschluss vom 2. Oktober 2018, Nr. 998
ActionAction Beschluss vom 2. Oktober 2018, Nr. 1005
ActionAction Beschluss vom 9. Oktober 2018, Nr. 1015
ActionAction Beschluss vom 9. Oktober 2018, Nr. 1027
ActionAction Beschluss vom 9. Oktober 2018, Nr. 1031
ActionAction Beschluss vom 16. Oktober 2018, Nr. 1051
ActionAction Beschluss vom 30. Oktober 2018, Nr. 1099
ActionAction Beschluss vom 30. Oktober 2018, Nr. 1102
ActionAction Beschluss vom 30. Oktober 2018, Nr. 1104
ActionAction Beschluss vom 30. Oktober 2018, Nr. 1108
ActionAction Beschluss vom 30. Oktober 2018, Nr. 1109
ActionAction Beschluss vom 30. Oktober 2018, Nr. 1120
ActionAction Beschluss vom 30. Oktober 2018, Nr. 1121
ActionAction Beschluss vom 13. November 2018, Nr. 1150
ActionAction Beschluss vom 13. November 2018, Nr. 1156
ActionAction Beschluss vom 13. November 2018, Nr. 1158
ActionAction Beschluss vom 13. November 2018, Nr. 1161
ActionAction Beschluss vom 13. November 2018, Nr. 1165
ActionAction Beschluss vom 20. November 2018, Nr. 1199
ActionAction Beschluss vom 20. November 2018, Nr. 1202
ActionAction Beschluss vom 20. November 2018, Nr. 1209
ActionAction Beschluss vom 27. November 2018, Nr. 1235
ActionAction Beschluss vom 4. Dezember 2018, Nr. 1284
ActionAction Beschluss vom 4. Dezember 2018, Nr. 1286
ActionAction Beschluss vom 11. Dezember 2018, Nr. 1324
ActionAction Beschluss vom 11. Dezember 2018, Nr. 1346
ActionAction Beschluss vom 11. Dezember 2018, Nr. 1347
ActionAction Beschluss vom 11. Dezember 2018, Nr. 1350
ActionAction Beschluss vom 18. Dezember 2018, Nr. 1363
ActionAction Beschluss vom 18. Dezember 2018, Nr. 1384
ActionAction Beschluss vom 18. Dezember 2018, Nr. 1385
ActionAction Beschluss vom 18. Dezember 2018, Nr. 1401
ActionAction Beschluss vom 18. Dezember 2018, Nr. 1404
ActionAction Beschluss vom 18. Dezember 2018, Nr. 1405
ActionAction Beschluss vom 18. Dezember 2018, Nr. 1415
ActionAction Beschluss vom 18. Dezember 2018, Nr. 1418
ActionAction Beschluss vom 18. Dezember 2018, Nr. 1419
ActionAction Beschluss vom 28. Dezember 2018, Nr. 1446
ActionAction Beschluss vom 28. Dezember 2018, Nr. 1466
ActionAction Beschluss vom 28. Dezember 2018, Nr. 1470
ActionAction Beschluss vom 28. Dezember 2018, Nr. 1472
ActionAction Beschluss vom 4. Dezember 2018, Nr. 1285
ActionAction2017
ActionAction2016
ActionAction2015
ActionAction2014
ActionAction2013
ActionAction2012
ActionAction2011
ActionAction2010
ActionAction2009
ActionAction2008
ActionAction2007
ActionAction2006
ActionAction2005
ActionAction2004
ActionAction2003
ActionAction2002
ActionAction2001
ActionAction2000
ActionAction1999
ActionAction1998
ActionAction1997
ActionAction1996
ActionAction1993
ActionAction1992
ActionAction1991
ActionAction1990
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis