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Beschluss vom 6. Februar 2018, Nr. 100
Richtlinien für die Gewährung von Kostenrückvergütungen zu Gunsten Studierender mit Behinderungen

ANLAGE A

Richtlinien für die Gewährung von Kostenrückvergütungen zu Gunsten Studierender mit Behinderungen

1. Abschnitt
Anwendungsbereich, Zielsetzung und Zugangsvoraussetzungen

Artikel 1
Anwendungsbereich

1. Die vorliegenden Richtlinien regeln die Gewährung von Kostenrückvergütungen zu Gunsten Studierender mit Behinderungen im Rahmen des Rechts auf Hochschulbildung gemäß Artikel 13 des Landesgesetzes vom 30. November 2004, Nr. 9, in geltender Fassung und gemäß Artikel 7 des Landesgesetzes vom 14. Juli 2015, Nr.7, in geltender Fassung.

Artikel 2
Zielsetzung und Art der Leistungen

1. Um Studierenden mit Behinderungen die Ausübung des Rechts auf Hochschulbildung zu erleichtern, können folgende Förderungen ab der Inskription als ordentlicher Studierender/ordentliche Studierende gewährt werden:

a) Vergütung der Kosten für einen Betreuungs- und Begleitdienst,

b) Vergütung der Transportkosten,

c) Vergütung der Kosten für den Ankauf von studienrelevanten Hilfsmitteln,

d) Vergütung der Kosten für andere, zur Beseitigung von Barrieren in der Hochschulbildung geeignete Dienstleistungen.

Artikel 3
Anspruchsberechtigte

1. Anspruch auf die Gewährung einer Rückvergütung haben Studierende, die eine Zivilinvalidität gemäß Landesgesetz vom 21. August 1978, Nr. 46, in geltender Fassung, von mindestens 74% aufweisen, zivilblind oder gehörlos sind, und die zur Erlangung eines akademischen Titels oder Grades universitäre Einrichtungen oder Fachhochschulen in Italien oder in Ländern des deutschen Kulturraums (in der Folge als „Universitäten“ bezeichnet) besuchen.

Artikel 4
Voraussetzungen

1. Studierende, die eine Universität in Südtirol besuchen, haben Anrecht auf die Gewährung einer Rückvergütung, sofern sie:

a) EU-Bürger oder EU-Bürgerinnen sind,

oder

b) Nicht-EU-Bürger und -Bürgerinnen sind, die eine langfristige EU-Aufenthaltsberechtigung für Italien besitzen, oder Bürger und Bürgerinnen, denen laut Richtlinie 2011/95/EU der Flüchtlingsstatus bzw. der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde und die dadurch italienischen Staatsbürgern und Staatsbürgerinnen gleichgestellt sind,

oder

c) Nicht-EU-Bürger und -Bürgerinnen sind, die eine sonstige Aufenthaltsberechtigung im Einklang mit der staatlichen Gesetzgebung besitzen und ihren Wohnsitz ohne Unterbrechung seit mindestens einem Jahr in Südtirol haben.

2. Alle Kategorien laut Absatz 1, die eine Universität außerhalb Südtirols besuchen, haben Anrecht auf die Zuweisung einer Rückvergütung, sofern sie ihren Wohnsitz ohne Unterbrechung seit mindestens zwei Jahren in Südtirol haben.

Artikel 5
Weitere Zugangsvoraussetzungen

1. Die weiteren Zugangsvoraussetzungen entsprechen jenen der Wettbewerbsausschreibung zur Gewährung von Studienbeihilfen an Studierende, die universitäre Einrichtungen oder Fachhochschulen außerhalb Südtirols besuchen, welche für das jeweilige akademische Jahr von der Landesregierung genehmigt wurde; im Einzelnen werden folgende Bestimmungen der genannten Wettbewerbsausschreibung angewandt:

a) für die Altersgrenze der Studierenden: Artikel 1 Absatz 2 Punkt 2,

b) für den besuchten Studiengang: Artikel 1 Absatz 2 Punkt 3,

c) für die zulässige Studiendauer: Artikel 1 Absatz 2 Punkt 4, mit folgenden Anpassungen:

- der zusätzliche Aufschub von einem Jahr bzw. zwei Semestern laut dem 2. Absatz des Unterpunktes 4.b) findet auf alle Angaben des ersten Absatzes Anwendung, ohne dass zusätzliche Dokumente eingereicht werden müssen,

- die Schwellen laut Unterpunkt 4.c) werden um ein Jahr angehoben,

d) für den vorzuweisenden Studienerfolg: Artikel 1 Absatz 2 Punkt 5, mit folgenden Anpassungen:

- die Studierenden müssen mindestens 40% der in den Unterpunkten 5.a) und 5.b) sowie 5.f) angegebenen Anzahl an Leistungspunkten oder Wochenstunden erreichen (Bruchteile werden von 0 bis 0,50 abgerundet und ab 0,51 aufgerundet),

- die Gutschrift von Bonuspunkten laut „Anmerkung“ in Unterpunkt 5.b) ist nicht zulässig,

e) für die Bezugspersonen, deren Einkommen und Vermögen erhoben wird: Artikel 5,

f) für die Bewertung des Einkommens und Vermögens: die Artikel 6, 7 und 8.

2. Unbeschadet der Bestimmungen laut Buchstabe b) des vorhergehenden Absatzes können die Kostenrückvergütungen auch für ein Auslandssemester oder -jahr in Anspruch genommen werden, sofern die Inskription an der Ursprungsuniversität in diesem Zeitraum bestehen bleibt und die im Ausland abgelegten Prüfungen für das Studium anerkannt werden.

3. Die gemäß diesem Artikel berechnete zulässige Einkommenshöchstgrenze beträgt 75.000,00 Euro.

Artikel 6
Mehrfachförderung

1. Die Rückvergütungen sind in der Regel mit Studienbeihilfen und anderen Fördermaßnahmen zur Sicherung des Rechtes auf Hochschulbildung kumulierbar.

2. Die Kosten, auf die sich die gewährte Rückvergütung bezieht, dürfen von keinen anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen oder Körperschaften, die öffentliche Beiträge erhalten, bereits rückerstattet worden sein.

2. Abschnitt
Art der Leistungen

Artikel 7
Vergütung der Kosten für einen Betreuungs- und Begleitdienst

1. Studierenden laut Artikel 3 dieser Richtlinien, die ein Hochschulstudium nur dann bewältigen können, wenn sie an der Universität oder am Studienort bzw. auf dem Weg dorthin begleitet und/oder betreut werden, kann in folgenden Fällen eine Vergütung der Kosten für den Begleit- und Betreuungsdienst gewährt werden:

a) im Studentenwohnheim oder in der privaten Unterkunft: sofern der oder die Studierende regelmäßiger Assistenzleistungen für eine gewisse Stundenanzahl pro Tag oder rund um die Uhr bedarf und aus Studiengründen außerhalb der Familie untergebracht ist, und die gewohnten Assistenzleistungen somit nicht weitergeführt, sondern am Studienort neu organisiert werden müssen. Des Weiteren können eventuell anfallende Kosten für die Unterbringung einer Betreuungsperson gemeinsam mit dem/der Studierenden im Studentenwohnheim oder in einer privaten Unterkunft rückvergütet werden, sofern eine ständige Anwesenheit auch während der Nacht erforderlich ist,

b) an der Universität: sofern der/die Studierende regelmäßiger Assistenzleistungen für die in der Universität verbrachte Zeit bedarf, oder falls er/sie eine Tutorin/einen Tutor an der Universität benötigt, welche/r bei der Aufbereitung des Lernmaterials oder anderer, eng mit dem Studium und der Art der Behinderung verbundener Tätigkeiten behilflich ist, vorbehaltlich der Bestimmungen laut Absatz 3,

c) auf dem Weg zur Universität bzw. zum Studienort und zurück: sofern der/die Studierende öffentliche Verkehrsmittel nur mit Begleitung benutzen kann.

2. Erhalten die Studierenden laut Absatz 1 ein Pflegegeld laut Landesgesetz vom 12. Oktober 2007, Nr. 9, und/oder ein Begleitgeld für Zivilinvaliden, Blinde oder Teilblinde laut Landesgesetz vom 21. August 1978, Nr. 46, werden nur die Kosten laut Absatz 1 Buchstabe a) anerkannt, welche abzüglich der bereits durch das Pflegegeld gedeckten Kosten und speziell aufgrund des Hochschulstudiums anfallen.

3. Die Studierenden sind verpflichtet, bei der Universität die angebotenen Dienstleistungen für Studierende mit Behinderungen zu beantragen und diese, soweit kompatibel, in Anspruch zu nehmen. Es können nur Kosten für Dienste anerkannt werden, welche nicht bereits von der Universität selbst organisiert und finanziert werden. Es können die Kosten für von der Universität angebotene Dienste anerkannt werden, welche der/die Studierende ganz oder teilweise bezahlen muss.

4. Die Studierenden legen selbst, eventuell nach Rücksprache mit den kompetenten Stellen, fest, welche Art von Diensten in welchem Ausmaß sie benötigen und beantragen die Vergütung der Kosten auf der Grundlage der Kostenvoranschläge, welche dem Antrag gemäß 4. Abschnitt beigelegt werden müssen.

Artikel 8
Vergütung der Transportkosten

1. Den Studierenden laut Artikel 3 dieser Richtlinien kann die Vergütung der Transportkosten zwischen dem Wohnort und dem Studienort bzw. zwischen der Unterkunft am Studienort und der Universität gewährt werden, wenn sie keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen können.

2. Die Vergütung laut dem vorhergehenden Absatz umfasst auch die Transportkosten für jene Streckenabschnitte, die nicht durch öffentliche Verkehrsmittel abgedeckt sind, falls der/die Studierende nicht imstande ist, die nächstgelegene Haltestelle zu erreichen oder die Wartezeit zu bewältigen.

3. Die Durchführung mehrerer Beförderungen am gleichen Tag – einschließlich der Leerfahrten – kann nur im Falle nachgewiesener Notwendigkeit berücksichtigt werden.

4. Für Transporte mit dem Privatfahrzeug entspricht die Vergütung dem Betrag von 0,42 Euro pro gefahrenem Kilometer.

5. Die Vergütung der Kosten für Transporte durch Unternehmen oder Vereine, die diesen Dienst anbieten (Taxi, Autoverleih, Genossenschaften usw.), wird aufgrund der Kostenvoranschläge gewährt, welche dem Antrag gemäß 4. Abschnitt beigelegt werden müssen.

Artikel 9
Vergütung der Kosten für den Ankauf von studienrelevanten Hilfsmitteln

1. Studierenden laut Artikel 3 dieser Richtlinien kann die Vergütung der Kosten für den Ankauf von studienrelevanten Hilfsmitteln, welche aufgrund ihrer Behinderung notwendig sind, gewährt werden.

2. Die Vergütung laut dem vorhergehenden Absatz umfasst auch die Kosten für Dienstleistungen, welche die Verfügbarkeit der Hilfsmittel ermöglichen, sofern diese nicht in der benötigten Form auf dem Markt verfügbar sind.

3. Der oder die Studierende verpflichtet sich, eventuell von der Universität zur Verfügung gestellte Hilfsmittel in Anspruch zu nehmen, und nur bei fehlender Verfügbarkeit eigene Hilfsmittel anzukaufen.

Artikel 10
Vergütung der Kosten für andere, zur Beseitigung von Barrieren in der Hochschulbildung geeignete Dienstleistungen

1. Studierenden laut Artikel 3 dieser Richtlinien kann die Vergütung der Kosten für andere Dienstleistungen, welche ausschließlich aufgrund ihrer Behinderung für das Studium notwendig sind, gewährt werden.

2. Die Beschreibung der Dienstleistungen und deren Notwendigkeit muss in den Unterlagen laut 4. Abschnitt ausreichend begründet werden.

3. Abschnitt
Zulässige Ausgaben und Ausmaß der Rückvergütung

Artikel 11
Zulässige Ausgaben

1. Zulässig sind Ausgaben, die eine oder mehrere der im 2. Abschnitt aufgelisteten Leistungen betreffen und nach Einreichung des Antrages angefallen sind.

2. Das Amt für Hochschulförderung überprüft die Angaben im Antrag sowie die beigelegten Kostenvoranschläge und Begründungsschreiben und entscheidet, eventuell auch nach einem persönlichen Gespräch mit dem/der Studierenden, ob die Notwendigkeit der beantragten Vergütungen für die Erlangung des angestrebten Studientitels gegeben ist.

3. Die im Antrag angegebenen Ausgaben können zur Gänze, teilweise oder nicht anerkannt werden.

Artikel 12
Ausmaß der Rückvergütung

1. Die gemäß dem Artikel 11 anerkannten Ausgaben können in einem Ausmaß von bis zu 100% rückvergütet werden.

2. Das Ausmaß der Rückvergütung in Bezug auf die Höhe der anerkannten Ausgaben wird unter Berücksichtigung des gemäß Artikel 5 bereinigten Einkommens des/der Studierenden und seiner/ihrer Bezugspersonen wie folgt bestimmt:

Bereinigtes Einkommen

Ausmaß

über 75.000,00 €

0%

von 67.000,01 € bis 75.000,00 €

25%

von 58.000,01 € bis 67.000,00 €

50%

von 50.000,01 € bis 58.000,00 €

75%

bis zu 50.000,00 €

100%

4. Abschnitt
Antrag, Einreichfrist und Unterlagen

Artikel 13
Einreichfrist und Antrag

1. Der Antrag kann nach erfolgter Inskription in das jeweilige Studienjahr und innerhalb der folgenden Einreichfristen beim Amt für Hochschulförderung gestellt werden:

- für Inskriptionen in das Wintersemester: 31. Oktober des betreffenden Studienjahres

- für Inskriptionen in das Sommersemester: 31. März des betreffenden Studienjahres.

Fällt die Einreichfrist auf einen Feiertag, wird diese auf den ersten darauffolgenden Werktag verschoben.

2. Die Anträge müssen auf den von der Landesverwaltung zur Verfügung gestellten Antragsformularen abgefasst werden.

3. Für Anträge, die per Einschreiben eingereicht werden, gilt das Datum des Poststempels des Postamtes, welches das Einschreiben entgegengenommen hat.

4. Werden Anträge, Erklärungen oder Unterlagen per E-Mail oder Post übermittelt oder von Dritten im Amt abgegeben, so ist diesen eine Fotokopie des Personalausweises des/der Studierenden beizulegen.

5. Aus dem Antrag haben die Voraussetzungen laut diesen Richtlinien hervorzugehen.

6. Alle Mitteilungen im Zusammenhang mit dem Rückvergütungsantrag werden den Studierenden über die elektronische Post zugestellt, sofern sie im Antragsformular eine gültige E-Mail-Adresse angegeben haben. Andernfalls erfolgen die Mitteilungen auf dem Postweg.

Artikel 14
Unterlagen

1. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizulegen:

a) ein ärztliches Gutachten oder Nachweis über die Behinderung des/der Studierenden,

b) eine Eigenerklärung über die festgestellte Pflegestufe oder den Bezug eines Begleitgeldes laut Landesgesetz vom 21. August 1978, Nr. 46,

c) Kostenvoranschläge für alle Dienste und Ankäufe, für die die Rückvergütung beantragt wird,

d) Erklärung des/der Studierenden, aus der hervorgeht, warum und in welchem Ausmaß die Dienste und Ankäufe, für die die Rückvergütung beantragt wird, notwendig sind, um ihm/ihr das Hochschulstudium zu ermöglichen, mit beigefügter fachärztlicher Bescheinigung, falls erforderlich.

2. Wird die Vergütung der Kosten für einen Betreuungs- und Begleitdienst laut Artikel 7 beantragt, sind zusätzlich folgende Unterlagen beizulegen:

a) Erklärung des/der Studierenden, dass ausschließlich aufgrund des Hochschulstudiums ein zusätzlicher Bedarf an Assistenzstunden zu den bereits bestehenden entsteht, und in welchem Ausmaß dieser benötigt wird,

b) Bescheinigung der Universität hinsichtlich der Dienste, die von dieser direkt angeboten werden, bzw. die nicht angeboten werden und deshalb selbst organisiert werden müssen.

3. Wird die Vergütung der Kosten für den Ankauf von Hilfsmitteln gemäß Artikel 9 beantragt, sind zusätzlich folgende Unterlagen beizulegen:

a) Bescheinigung der Universität oder Erklärung, dass die Universität oder eine andere öffentliche oder private Einrichtung die betreffenden Hilfsmittel nicht kostenlos zur Verfügung stellt.

4. Alle Nicht-EU-Bürger und -Bürgerinnen müssen zusätzlich zum Antrag innerhalb von 15 Kalendertagen nach Antragstellung persönlich im Amt für Hochschulförderung die Aufenthaltsgenehmigung für Italien vorweisen, sofern diese nicht bereits im Amt aufliegt.

5. Nicht-EU-Bürger und -Bürgerinnen ohne unbefristete Aufenthaltsgenehmigung müssen alle laut diesen Richtlinien erforderlichen Angaben und Daten durch die Vorlage entsprechender Dokumente belegen, welche sie dem Antrag beilegen müssen. Ausgenommen sind im Sinne von Artikel 5 Absatz 9 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, die personenbezogenen Daten, die von Seiten öffentlicher oder privater Personen italienischen Rechtes bestätigt oder beglaubigt werden können. Die Daten werden durch Bestätigungen oder Bescheinigungen dokumentiert, die von den zuständigen Behörden des ausländischen Staates ausgestellt, mit einer Übersetzung in deutscher, italienischer oder englischer Sprache versehen und von den italienischen Konsularbehörden beglaubigt werden; letztere bestätigen die Übereinstimmung mit den Originalen, nachdem sie die Antragstellenden über die strafrechtlichen Folgen bei Erstellen von falschen Urkunden oder Dokumenten belehrt haben.

6. Nicht-EU-Bürger und -Bürgerinnen aus besonders armen Ländern laut Tabelle B müssen für die Bewertung des Vermögens und des Einkommens eine Bestätigung der italienischen Vertretung in ihrem Herkunftsland abgeben, aus der hervorgeht, dass sie keiner Familie angehören, die bekanntermaßen ein hohes Einkommen hat und einer gehobenen sozialen Schicht angehört. Diese Unterlagen sind dem Antrag beizulegen. Auf jeden Fall haben diese Personen das in der EU erzielte Einkommen und Vermögen zu erklären.

7. Die Bürger und Bürgerinnen, denen laut Richtlinie 2011/95/EU der Flüchtlingsstatus bzw. der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, müssen dem Antrag die vom italienischen Innenministerium oder vom Kommissariat der Vereinten Nationen ausgestellte offizielle Bestätigung der Zuerkennung ihres besonderen Status beilegen. In Bezug auf die wirtschaftliche Lage wird ausschließlich das in der EU erzielte Einkommen und Vermögen berücksichtigt.

Artikel 15
Abrechnung und Auszahlung der Rückvergütung

1. Die Abrechnung muss bis zum 31. Dezember des Jahres vorgelegt werden, das auf jenes der Gewährung der Förderung folgt.

2. Für die Abrechnung sind folgende Unterlagen einzureichen:

a) eine zusammenfassende Aufstellung der bestrittenen Ausgaben, unterzeichnet von dem/der Studierenden, aus welcher die Eckdaten der Ausgabenbelege hervorgehen. Sofern aus den Ausgabenbelegen des Betreuungs- und Begleitdienstes nicht die erbrachten Stunden oder aus den Ausgabenbelegen des Transportdienstes nicht die effektiv durchgeführten Fahrten hervorgehen, sind auch diese in der Aufstellung anzugeben,

b) die Ausgabenbelege bis zum Gesamtbetrag der zugelassenen Ausgaben. Die Ausgabenbelege müssen sich auf die zugelassenen Ausgaben beziehen, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, auf den Studierenden/die Studierende ausgestellt und quittiert sein,

c) die Erklärung des/der Studierenden, dass die betreffenden Ausgaben von keiner anderen öffentlichen oder privaten Einrichtung ganz oder teilweise rückerstattet worden sind.

3. Die vollständigen Buchhaltungsunterlagen können persönlich, per Post oder per E-Mail übermittelt werden. Bei Übermittlung per E-Mail müssen die Unterlagen in Form von PDF-Dateien an die E-Mail-Adresse hochschulfoerderung@provinz.bz.it oder über die zertifizierte elektronische Post (PEC) an die Adresse hochschulfoerderung.dirittostudiouni@pec.prov.bz.it geschickt werden. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Übermittlung und das Zustellrisiko liegen beim Antragsteller/bei der Antragstellerin.

4. Die Rückvergütungen werden, im Ausmaß gemäß Artikel 12 Absatz 2, auf entsprechenden Antrag ausgezahlt, wenn alle für die Abrechnung erforderlichen Verwaltungs- und Buchhaltungsunterlagen eingereicht wurden.

5. Werden die zugelassenen Ausgaben nicht zur Gänze bestritten, wird die Rückvergütung im entsprechenden Verhältnis gekürzt.

6. Die Beträge werden auf ein Bankkontokorrent überwiesen. Dazu sind die Kontokorrentnummer und die Bankverbindung (IBAN und BIC) im Antrag anzugeben. Der Betrag kann nur auf ein Konto des/der Studierenden überwiesen werden.

Artikel 16
Sanktionen

1. Im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, führt die Landesverwaltung bei mindestens sechs Prozent der geförderten Anträge geeignete Stichprobenkontrollen über den Wahrheitsgehalt der Angaben durch.

2. Die zu kontrollierenden Anträge werden mittels Auslosung bestimmt. Diese wird von einer internen Kommission, unter Verwendung eines entsprechenden EDV-Programmes, durchgeführt. Die Kommission legt fest, welche Angaben zu kontrollieren, nach welchen Modalitäten die Kontrollen durchzuführen und welche Unterlagen von den betroffenen Studierenden vorzulegen sind.

3. Unbeschadet der Bestimmungen der vorhergehenden Absätze kann das zuständige Amt weitere Kontrollen durchführen, die es für notwendig erachtet.

4. Stellt die Verwaltung bei der Kontrolle fest, dass die Erklärung nicht der Wahrheit entspricht oder notwendige Informationen vorenthält, so verliert der Erklärer/die Erklärerin, gemäß Artikel 2/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, sein/ihr Anrecht auf Rückvergütungen, die er/sie aufgrund eines eventuellen Verfahrens erlangt hat, das auf der obgenannten Übertretung basiert. In diesen Fällen müssen die Rückvergütungen zuzüglich der gesetzlichen Zinsen rückerstattet werden und es werden Verwaltungsstrafen gemäß dem obgenannten Artikel verhängt. Die allfällige Verhängung von strafrechtlichen Sanktionen bleibt aufrecht.

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