(1) In den Wahlsprengeln, in deren Bereich sich Krankenhäuser und Pflegeanstalten mit wenigstens 100 bis zu 199 Betten oder Haft- und Untersuchungshaftanstalten befinden, werden die Stimmen der dort untergebrachten Wähler während der für die Wahl vorgesehenen Stunden von einer Sonderwahlbehörde eingesammelt, die sich aus dem Präsidenten, einem Stimmzähler und dem Schriftführer zusammensetzt, die nach den für diese Ernennungen festgesetzten Vorschriften ernannt werden.
(2) Die Errichtung der Sonderwahlbehörde erfolgt gleichzeitig mit der Errichtung der Sprengelwahlbehörde.
(3) Den Wahlhandlungen können die für die Sprengelwahlbehörde bestimmten Listenvertreter beiwohnen, sofern sie dies beantragen.
(4) Der Präsident sorgt dafür, dass die Abstimmung frei und geheim erfolgt.
(5) Die Namen der Wähler werden in einer eigens zu diesem Zweck vorgesehenen Zusatzliste eingetragen, die den Sprengelwählerlisten beizulegen ist.
(6) Die Aufgaben der gemäß diesem Artikel errichteten Sonderwahlbehörde beschränken sich ausschließlich auf das Einsammeln der Stimmen von Krankenhausinsassen und Häftlingen und sind als abgeschlossen zu betrachten, sobald die abgegebenen Stimmzettel, in einem Umschlag verpackt, zur Sprengelwahlbehörde gebracht worden sind, wo sie sofort in die Wahlurne, die die abgegebenen Stimmen enthält, einzuwerfen sind, nachdem vorher ihre Anzahl mit der Anzahl der Wähler verglichen worden ist, die in der Zusatzliste gemäß Absatz 5 eingetragen worden sind.
(7) Die Ersetzung des Vorsitzenden und der Mitglieder der Wahlbehörde, die allenfalls abwesend oder verhindert sind, erfolgt gemäß den für die Ersetzung des Vorsitzenden und der Mitglieder der gewöhnlichen Sprengelwahlbehörden festgesetzten Vorschriften.