(1) Die Angehörigen der Streitkräfte und der im Staatsdienst stehenden militärischen Korps sowie der Staatspolizei dürfen in der Gemeinde des Landes wählen, in welcher sie sich aus Dienstgründen befinden, falls sie in den Wählerlisten einer Gemeinde des Landes eingetragen sind.
(2) Sie können nach Vorlage der Bescheinigung, laut welcher sie in den Wählerlisten einer Gemeinde des Landes eingetragen sind, ihr Stimmrecht in jedem Wahlsprengel ausüben und werden in eine eigene Nachtragsliste eingetragen.
(3) Sie dürfen sich nicht in Reih und Glied oder bewaffnet in den Wahlsprengel begeben.