(1) Die Gemeinden stellen einen Beförderungsdienst bereit, der den Wählern mit Beeinträchtigung das Erreichen der Sprengelwahlbehörde erleichtern soll.
(2) Um gehbehinderten Wählern die Ausübung ihres Wahlrechts zu erleichtern, werden überdies die in den Artikeln 1 und 2 des Gesetzes vom 15. Jänner 1991, Nr. 15, enthaltenen Bestimmungen angewandt. Für die Wähler, die unter schwerwiegenden Krankheiten leiden und daher ihre Wohnung nicht verlassen können und die permanent von lebenswichtigen elektromedizinischen Geräten abhängen, gilt Artikel 1 des Gesetzesdekretes vom 3. Jänner 2006, Nr. 1, abgeändert und umgewandelt durch das Gesetz vom 27. Jänner 2006, Nr. 22.
(3) Um die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, wird während der drei der Wahl vorausgehenden Tage seitens des Sanitätsbetriebes gewährleistet, dass in jeder Gemeinde eine angemessene Anzahl von Ärzten zur Verfügung steht, die zur Ausstellung der Zeugnisse betreffend die Begleitung nach Artikel 40 Absatz 5 sowie der ärztlichen Bescheinigung nach Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Jänner 1991, Nr. 15, befugt ist.