(1) Die Insassen von Krankenhäusern und Pflegeanstalten und die Häftlinge, denen das Wahlrecht nicht entzogen worden ist, sind zur Stimmabgabe in der Pflegestätte oder in der Haftanstalt zugelassen, vorausgesetzt, dass sie in den Wählerlisten einer Gemeinde des Landes eingetragen sind, in dem sich das Krankenhaus, die Pflegeanstalt oder die Haftanstalt befindet und sie die Ansässigkeitsvoraussetzung zur Ausübung des aktiven Wahlrechts im Landeswahlkreis besitzen.
(2) Zu diesem Zweck haben die Interessierten dem Bürgermeister der Gemeinde, in deren Wählerlisten sie eingetragen sind, innerhalb des dritten Tages vor dem Wahltag eine Erklärung zukommen zu lassen, mit der sie den Willen zur Stimmabgabe in der Pflegestätte oder in der Haftanstalt bekunden. Die Erklärung, in der ausdrücklich die Nummer der Sektion, der der Wähler zugewiesen ist, und seine Eintragungsnummer in der Sprengelwählerliste angegeben sein muss – so wie sie aus dem Wahlausweis hervorgehen –, ist am unteren Ende mit einer Bescheinigung des Sanitätsdirektors der Pflegestätte oder des Direktors der Haftanstalt versehen, mit der der Pflegeaufenthalt oder die Haft des Wählers bestätigt wird, und ist durch den Verwaltungsdirektor oder den Sekretär der Pflegestätte beziehungsweise durch den Direktor der Haftanstalt der Bestimmungsgemeinde weiterzuleiten.
(3) Der Bürgermeister veranlasst sofort nach Erhalt der Erklärung folgendes:
- die Aufnahme der Namen der Antragsteller in den zu diesem Zweck vorgesehenen Verzeichnissen, die nach Krankenhausinsassen und Häftlingen sowie nach Sprengeln getrennt sind; die Verzeichnisse werden am Tag vor den Wahlen dem Präsidenten jedes Sprengels übergeben, der bei Errichtung der Sprengelwahlbehörde veranlasst, dass in der Sprengelwählerliste eine Anmerkung gemacht wird;
- die sofortige Bestätigung, auch mittels Telegramm, an die Antragsteller, dass sie in die unter Buchstabe a) vorgesehenen Verzeichnisse aufgenommen worden sind.
(4) Wenn die Erklärung laut Absatz 2 beim Bürgermeister erst nach dem dritten Tag einlangt, teilt dieser dem Präsidenten der Sprengelwahlbehörde des Ortes der Pflegestätte oder der Strafanstalt die Namen der ansuchenden Pflegeinsassen oder Häftlinge über eine zertifizierte E-Mail-Adresse mit, damit diese in die Sprengelwählerlisten des betreffenden Sprengels eingetragen werden, und stellt, ebenfalls über eine zertifizierte E-Mail-Adresse, den ansuchenden Pflegeinsassen oder Häftlingen eine Bestätigung über die Eintragung in das Wählerverzeichnis des Sprengels der Pflegestätte beziehungsweise der Haftanstalt aus.
(5) Die in diesem Artikel genannten Wähler dürfen ihr Wahlrecht nur dann ausüben, wenn sie den Wahlausweis vorzeigen und die unter Absatz 3 Buchstabe b) oder Absatz 4 genannte Bestätigung vorlegen, die vom Vorsitzenden der Wahlbehörde oder der Sonderwahlbehörde einbehalten und dem Register mit den Nummern der Wahlausweise beigelegt wird.