(1) Für die Krankenhäuser und Pflegeanstalten mit weniger als 100 Betten setzt der Präsident der Sprengelwahlbehörde, in dessen Einzugsgebiet diese sich befinden, im Rahmen der Einsetzung der Wahlbehörde und nach Anhören der Sanitätsdirektion die Stunden fest, während der die dort untergebrachten Wähler an Ort und Stelle ihr Wahlrecht ausüben können.
(2) In den festgesetzten Stunden begibt sich der Präsident der Sprengelwahlbehörde in die Krankenhäuser und Pflegeanstalten und sammelt unter Mithilfe eines durch das Los ermittelten Stimmzählers der Wahlbehörde und des Schriftführers sowie im Beisein der Listenvertreter, welche bestimmt worden sind und einen entsprechenden Antrag stellen, die Stimmen der untergebrachten Wähler ein, wobei er dafür sorgt, dass die Stimmabgabe entweder in einer mobilen Kabine oder mit einem geeigneten Mittel erfolgt, damit die freie und geheime Stimmabgabe gewährleistet wird.
(3) Die Namen der Wähler werden bei Stimmabgabe vom Präsidenten in einer eigenen Zusatzliste eingetragen, die den Sprengelwählerlisten beizulegen ist.
(4) Die Stimmzettel werden vom Präsidenten in einem Umschlag gesammelt und aufbewahrt, sofort in die Sprengelwahlbehörde gebracht und in die Wahlurne, die für die abgegebenen Stimmzettel bestimmt ist, eingeworfen, nachdem vorher ihre Anzahl mit derjenigen der Wähler verglichen worden ist, die in der Zusatzliste gemäß Absatz 3 eingetragen sind.