(1) In den Krankenhäusern und Pflegeanstalten mit wenigstens 200 Betten wird für je 500 Betten oder Bruchteil von 500 eine Sprengelwahlbehörde errichtet.
(2) Die Wähler, die ihre Stimme in Krankenhaussprengelwahlbehörden abgeben, werden beim Wahlgang vom Präsidenten der Wahlbehörde in die Sprengelwählerlisten eingetragen; bei der halbjährlichen Überprüfung der Listen können den Krankenhaussprengelwahlbehörden auch jene Wähler zugewiesen werden, die dem Pflegepersonal der Einrichtung angehören, sofern diese dies beantragen.
(3) Für die Einsammlung der Stimmen jener Insassen, die sich nach dem Urteil der Sanitätsdirektion nicht in die Wahlkabine begeben können, sind die Bestimmungen laut Artikel 33 anzuwenden.