1. Vor der Umsetzung eines Cohousing-Projekts muss der öffentliche Rechtsträger eine Vereinbarung mit dem Land Südtirol abschließen.
2. Die Vereinbarung muss enthalten:
a) die Dauer des Auftrags,
b) die Höhe der jährlichen Finanzierung, der vorgesehenen Kosten,
c) den Betrag der einzelnen Mietzinse, in Höhe von nicht weniger als 100,00 Euro pro Monat, Nebenkosten inbegriffen,
d) die Fälle, die den Widerruf der Finanzierung bewirken und die damit verbundenen Sanktionen.
3. Eine eigene Kommission, die vom Direktor/von der Direktorin der Landesabteilung Wohnungsbau ernannt wird, stellt fest, ob das geförderte Projekt ordnungsgemäß umgesetzt wurde, anhand der Rechnungen, Verträge oder sonstiger Unterlagen gemäß Vereinbarung.