1. Diese allgemeinen Richtlinien regeln die Gewährung von Finanzierungen zur Förderung und Umsetzung des innovativen Wohnmodells Cohousing in Zusammenarbeit mit öffentlichen Rechtsträgern im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe S) des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung.