1. Die Betriebsordnung kann höchstens 80 Führungsstrukturen, davon maximal 16 Abteilungen, vorsehen.
2. Es gibt nur mehr betriebsweite Abteilungen. Diese werden – sofern sinnvoll und verwaltungstechnisch zweckmäßig – auch dezentral in einem Gesundheitsbezirk verortet. Jede Abteilung muss eine Mindestanzahl von drei Ämtern koordinieren. Etwaige Abweichungen müssen von der Landesregierung ermächtigt werden.
3. Ämter sind ausgewogen in den Bezirken zu verorten. Alle Ämter sind betriebsweiten Abteilungen unterstellt, mit Ausnahme der vom Gesetz vorgesehenen Verwaltungsstrukturen der Krankenhäuser.
4. Die verschiedenen Verwaltungstätigkeiten sollen operativ vor Ort bleiben, wobei diese in fachlicher Abhängigkeit von der zuständigen Betriebsabteilung arbeiten, um Synergien bestmöglich zu nutzen.
5. Die Betriebsordnung definiert die Zuständigkeiten in Bezug auf die hierarchische und fachliche Weisungsbefugnis.