Beschreibung der Leistung
1. Dieser Abschnitt enthält die Leitlinien zur Gewährung eines Zuschusses für Personen, die mit einem Familienangehörigen mit bleibenden Behinderungen zusammenleben, zum Umbau des eigenen Fahrzeuges gemäß Artikel 27 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung. Menschen mit Behinderungen, die andauernd in stationären Einrichtungen untergebracht sind, d.h. mindestens 9 Monate im Jahr, gelten nicht als im gemeinsamen Haushalt lebend.
2. Zuschussfähig sind Ausgaben für die von den zuständigen Behörden genehmigten Umbauarbeiten an Kradfahrzeugen und Kraftwagen.
3. Als Umbauarbeiten gelten auch Servomechanismen oder andere Ausstattungen, welche bereits serienmäßig eingebaut worden sind, wie z.B. Allradantrieb, Trittbretter und Ähnliches.
4. Unter die Kosten für den Umbau von Fahrzeugen fallen außerdem jene für alle notwendigen Vorrichtungen, die Folgendes erleichtern:
a) das Einsteigen der Person mit Behinderung in das Fahrzeug (z.B. ein drehbarer Sitz und spezielle Türen),
b) das Hochheben der Person, einschließlich des Verladens ins Fahrzeug von Gehhilfen/Rollstühlen (Hebebühnen und Hebekrane, Rutschen),
c) die Fixierung und die Stabilität der Person und der Gehhilfe/des Rollstuhls (z.B. Gurte und Schienen, spezielle Sitze),
d) Sonstiges, das sich für die Beförderung von Menschen mit Behinderungen oder von Gehilfen/Rollstühlen als notwendig erweist (z.B. Kraftfahrzeuganhänger).
5. Ist die Preisdifferenz zwischen der normalen und der vom Hersteller gelieferten, serienmäßig umgebauten Fahrzeugversion als Betrag bestimmbar, so ist dieser zuschussfähig.