1. Dieser Abschnitt enthält die Leitlinien zur Gewährung einer Vergütung für den Umbau des eigenen Fahrzeugs zugunsten von Personen mit bleibender Behinderung der unteren oder oberen Gliedmaßen, die ein umgebautes Fahrzeug benötigen, oder für die Gewährung eines Zuschusses für den Erwerb eines eigenen Fahrzeugs für Personen mit einer bleibenden Behinderung der unteren Gliedmaßen, gemäß Artikel 26 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung.
2. Zur Vergütung zugelassen werden die Ausgaben für die von den zuständigen Behörden genehmigten Umbauarbeiten an Kradfahrzeugen und Kraftwagen.
3. Unter den Umbau fallen auch eventuell vorgesehene Servomechanismen oder andere bereits serienmäßig eingebaute Ausrüstungen, wie Automatikgetriebe, Trittbretter, Rechtslenkung sowie technische Vorrichtungen, die dazu dienen, Gehhilfen und Rollstühle ins Fahrzeug zu verladen, und Ähnliches.
4. Ist die Preisdifferenz zwischen der normalen und der vom Hersteller serienmäßig umgebauten Fahrzeugversion als Betrag bestimmbar, so kann dieser zur Vergütung für den Umbau zugelassen werden.
5. Der Zuschuss für den Erwerb kann auch für Fahrzeuge gewährt werden, die mit einem regulären, wenigstens dreijährigen Leasingvertrag erworben wurden.
6. Von der Vergütung für den Umbau bzw. vom Zuschuss für den Erwerb sind Fahrzeuge ausgeschlossen, für welche die Bestimmungen über die prothetische Versorgung finanzielle Leistungen vorsehen.