1. Dem Institutsrat obliegt die ordentliche und außerordentliche Tätigkeit des Instituts sowie alles, was nicht laut Satzung oder Gesetzen anderen Organen vorbehalten ist.
2. Insbesondere hat der Institutsrat folgende Aufgaben:
a) Genehmigung des Jahrestätigkeitsprogramms und Festsetzung der Modalitäten für die Umsetzung der Ziele,
b) Genehmigung des wirtschaftlichen und des Investitionsbudgets, des Nachtragsbudgets und der allfälligen Budgetänderungen sowie des Jahresabschlusses,
c) Festlegung der Prioritäten im Hinblick auf die durchzuführenden Projekte,
d) Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und des Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin aus seinen Reihen und deren Abberufung,
e) Genehmigung zum Unterzeichnen von Verträgen und Vereinbarungen mit öffentlichen und privaten Körperschaften, Institutionen, Betrieben, Fachleuten, vorbehaltlich dessen, was Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe g) und Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe i) vorsehen,
f) Vorschläge zu Änderungen der Satzung und des Stellenplans, die der Landesregierung unterbreitet werden,
g) Beschlüsse zu Angelegenheiten, die über das Tätigkeitsprogramm oder die ordentliche Verwaltung des Instituts hinaus gehen;
h) Ernennung der Kulturkommission und, auf deren Vorschlag, des Präsidenten oder der Präsidentin der Kommission sowie einer Person in dessen bzw. deren Vertretung.