1. Die Landesregierung kann den Institutsrat auflösen und die Rechnungsprüfer/die Rechnungsprüferinnen abberufen, wenn schwerwiegende und wiederholte Missachtungen der im Gesetz oder in der Satzung vorgesehenen Pflichten vorliegen oder wenn diese Organe, aus welchem Grund auch immer, nicht funktionsfähig sind. In diesem Fall ernennt die Landesregierung einen Kommissar oder eine Kommissarin zur außerordentlichen Verwaltung des Instituts.
2. Der Institutsrat kann die Kulturkommission auflösen, wenn sie seine Weisungen auf schwerwiegende Art und Weise missachtet.
3. Nach Auflösung des Institutsrates und Abberufung der Rechnungsprüfer/der Rechnungsprüferinnen muss die ordentliche Verwaltung innerhalb von sechs Monaten wieder hergestellt werden.