(1) Am Ende von Artikel 6 Absatz 11 des Landesgesetzes vom 16. Juli 2008, Nr. 5, werden folgende Sätze angefügt: „Die Führung des Landeskindergartens kann von der Gemeinde oder von einem Gemeindenverbund, auf Anfrage, der Förderkörperschaft oder dem Kindergartenverein anvertraut werden, falls diese Körperschaft oder dieser Verein Eigentümer oder Konzessionär einer Immobilie ist oder jedenfalls über eine solche verfügt. Jedenfalls kann eine Gemeinde oder ein Gemeindenverbund die Rechtssubjekte, denen aufgrund des Landesgesetzes vom 17. August 1976, Nr. 36, die Führung eines Landeskindergartens anvertraut wurde, mit der Weiterführung des ihnen anvertrauten Kindergartens beauftragen und diesen, sofern erforderlich, auch die Immobilie zur Verfügung stellen.“