(1) Am Ende von Artikel 16 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Mai 2013, Nr. 8, wird folgender Satz angefügt: „Das Land kann sich in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber an den Kosten der Betreuungsdienste für die Kinder seiner Angestellten beteiligen.“
(2) Artikel 16 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. Mai 2013, Nr. 8, erhält folgende Fassung:
„2. Die Landesregierung bestimmt die Kriterien zur Beitragsgewährung sowie die Modalitäten zur Kostenbeteiligung für die in Absatz 1 vorgesehenen Dienste. Die Unternehmen und ihre Verbände sowie die öffentlichen Körperschaften, einschließlich des Landes in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber, sowie die privaten Körperschaften können von den Familien, die diese Dienste in Anspruch nehmen, eine Kostenbeteiligung im Ausmaß von höchstens 35 Prozent der Gesamtkosten verlangen. Für den Ankauf von Betreuungsplätzen oder für die Führung der in Absatz 1 genannten betrieblichen Kindertagesstätten und Tageseinrichtungen treffen die in Absatz 1 genannten Arbeitgeber, die solche Dienste für ihre Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen einrichten, entsprechende Vereinbarungen mit Körperschaften ohne Gewinnabsicht, die im Bereich Kinderbetreuungsdienste tätig sind.“
(3) Die Lasten, die sich aus diesem Artikel ergeben und sich ab dem Jahr 2017 auf 180.000,00 Euro belaufen, werden durch das Stabilitätsgesetz gedeckt.