(1) Im Sinne von Artikel 8 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, in geltender Fassung, ist das Gesamtstellenkontingent des Landes unter Berücksichtigung des erfolgten Stellenabbaus und der Schaffung von neuen Stellen mit gesetzlichen Maßnahmen mit 1. Jänner 2017 im Ausmaß von 18.520 Stellen neu festgelegt. Dieses umfasst die Stellenkontingente des Landespersonals und des Personals der Schulen staatlicher Art.
(2) Aufrecht bleiben in Ergänzung zu Absatz 1 das bereits bestehende eigene Stellenkontingent für Personen mit Beeinträchtigung laut Artikel 11 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, das Kontingent für nicht geeignetes Personal laut Artikel 8 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, in geltender Fassung, welches mit Beschluss der Landesregierung festgelegt wird, das Kontingent für die Sprachenzentren im Ausmaß von 30 Vollzeiteinheiten und das auslaufende Stellenkontingent für die italienische Berufsbildung im Ausmaß von 18 Vollzeiteinheiten.
(3) Das Stellenkontingent laut Absatz 1 beinhaltet auch 70 neue Stellen für den deutschsprachigen Kindergarten und die deutsche Berufsbildung sowie 22 Stellen für die vorgesehene Quote für Personen mit Beeinträchtigung und die Verwaltung bei Schaffung von neuen Stellen, welche dem allgemeinen Stellenplan zugeteilt wird.
(4) Die Lasten, die sich aus Absatz 3 ergeben und sich für das Jahr 2017 auf 3.790.000,00 Euro sowie für die Folgejahre auf 5.340.000,00 Euro belaufen, werden durch das Stabilitätsgesetz gedeckt.
(5) 2)