(1) Artikel 44 des Landesgesetzes vom 12. November 1992, Nr. 39, erhält folgende Fassung:
„Art. 44 (Personal)
1. Das für die Durchführung der institutionellen Aufgaben des Instituts erforderliche Personal wird von der Landesverwaltung zur Verfügung gestellt; auf dieses Personal wird die Personalordnung des Landes angewandt.
2. Für Forschungsprojekte und für die Bildungstätigkeit kann das Institut im Rahmen der gesetzlich festgelegten Grenzen Personal mit befristetem privatrechtlichem Vertrag einstellen, auf das der Kollektivvertrag Handel angewandt wird.“