(1) Artikel 20/bis Absatz 3 des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„3. Die Autonome Provinz Bozen kann für die Ausarbeitung von EDV-Programmen sowie für Dienstleistungen betreffend die Benutzung, die Verwaltung und die Verarbeitung von Daten, die zur Gewährung und Auszahlung der EU-Fonds an die Begünstigten notwendig sind, mit spezialisierten Unternehmen oder Organisationen des betreffenden Bereichs zusammenarbeiten.“
(2) Die Lasten, die sich aus diesem Artikel ergeben und sich für das Jahr 2017 auf 250.000,00 Euro und für das Jahr 2018 auf 500.000,00 Euro belaufen, werden durch das Stabilitätsgesetz gedeckt.