(1) Nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe D) Nummer 2) des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, wird folgende Ziffer hinzugefügt:
„3) Notstandhilfen für den Abbau und die Entsorgung von Asbest an bestehenden Wohngebäuden im Eigentum von Privatpersonen, Betriebsgebäude ausgenommen.“
(2) Nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe R) des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Buchstabe hinzugefügt:
„S) Die Förderung und die Umsetzung von innovativen Wohnmodellen betreffend das Co-Housing und das Co-Working, auch in Zusammenarbeit mit öffentlichen oder privaten Rechtsträgern ohne Gewinnabsicht. Die Landesregierung legt die entsprechenden Kriterien fest.“
(3) Artikel 4 Absatz 2 erster Satz des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, ist gestrichen.
(4) Nach Artikel 30 Absatz 1/bis des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:
„1/ter Eine Notsituation liegt auch dann vor, wenn Asbest an bestehenden Wohngebäuden im Eigentum von Privatpersonen, Betriebsgebäude ausgenommen, vorhanden ist. Für den Abbau und die Entsorgung von Asbest wird ein Schenkungsbeitrag gewährt. Die Landesregierung legt mit Beschluss die Kriterien und Modalitäten für die Beitragsgewährung fest.“
(5) Nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe f) des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Buchstabe hinzugefügt:
„g) für die Gewährung von Beiträgen für den Abbau und die Entsorgung von Asbest an bestehenden Wohngebäuden im Eigentum von Privatpersonen, Betriebsgebäude ausgenommen.“
(6) Nach Artikel 88 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, wird folgender Absatz eingefügt:
„1/bis Die Gesuchsteller müssen die Voraussetzungen laut Absatz 1 zum Zeitpunkt des Kaufs des Grundes oder des Gebäudes erfüllen.“
(7) Am Ende von Artikel 90 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, wird folgender Satz hinzugefügt: „Die Personen, die zur Miete oder zum Kauf einer Volkswohnung berechtigt sind, welche von Gesellschaften oder Körperschaften laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe l) gebaut oder von einer solchen erworben wurden, müssen die allgemeinen und spezifischen Voraussetzungen laut den Artikeln 45 und 46 zum Zeitpunkt der Abgabe des Gesuchs erfüllen. Wurde die Fläche von den oben genannten Gesellschaften oder Körperschaften vor der Abgabe des Gesuchs erworben, ist der Besitz der allgemeinen und spezifischen Voraussetzungen laut den Artikeln 45 und 46 zum Zeitpunkt des Erwerbs der Fläche erforderlich.“
(8) Nach Artikel 97 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:
„1.1. Die Landesregierung kann, bei besonderen und begründeten Erfordernissen, die notwendigen Anpassungen des in Absatz 1 Buchstabe d) vorgesehenen FWL vornehmen.“
(9) Nach Artikel 114 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:
„Art. 114/bis (Vertrauenspersonen)
1. Das Wohnbauinstitut kann aus dem Kreis seiner Mieter Vertrauenspersonen wählen, um seine Beziehungen zur Mieterschaft zu verbessern und sein Liegenschaftsvermögen besser kontrollieren, schützen und pflegen zu können; den Vertrauenspersonen wird dafür eine angemessene, mit Beschluss des Verwaltungsrates festzulegende Vergütung entrichtet.“
(10) Die aus diesem Artikel entstehenden Lasten, die sich ab dem Jahr 2017 auf 500.000,00 Euro belaufen, werden durch das Stabilitätsgesetz gedeckt.