(1) Die Höchstvergütung für die Mitglieder des Rechnungsprüferkollegiums oder für den alleinigen Rechnungsprüfer/die alleinige Rechnungsprüferin ist in den einschlägigen regionalen Bestimmungen festgelegt.
(2) Die Vergütung für die Rechnungsprüfer wird mit den Ernennungsbeschlüssen festgelegt. Sie darf die Tarife nicht übersteigen, die grundsätzlich für jede Kategorie oder Klasse von Körperschaften mit Beschluss des Regionalausschusses nach Anhören der Berufskammern und der Gemeindenverbände auf Landesebene festgesetzt wurden.