(1) Die Versammlung des Konsortiums laut Artikel 61 des Dekrets des Präsidenten der Region vom 1. Februar 2005, Nr. 3/L, verfährt bei der Ernennung sowie bei der Festlegung der Voraussetzungen und Unvereinbarkeiten der Rechnungsprüfer nach den Vorschriften dieses Titels, und zwar unter Bezugnahme, was die Zahl der Mitglieder des Rechnungsprüferkollegiums anbelangt, auf die Satzungsbestimmungen.
(2) Absatz 1 gilt für die Sonderbetriebe und die Einrichtungen, unbeschadet der in Artikel 45 des Regionalgesetzes vom 4. Jänner 1993, Nr. 1, in geltender Fassung, enthaltenen Bestimmungen.