(1) Jeder Rechnungsprüfer/Jede Rechnungsprüferin darf nicht mehr als insgesamt acht Aufträge übernehmen.
(2) Für die Anwendung von Absatz 1 sind auch Aufträge relevant, die im Rahmen der Formen der Zusammenarbeit zwischen Gemeinden und von den gemäß Artikel 7 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 22. März 1974, Nr. 279, errichteten Körperschaften erteilt wurden.
(3) Voraussetzung für die Erteilung des Überprüfungsauftrags ist die gemäß Dekret des Präsidenten der Republik vom 28. Dezember 2000, Nr. 445, abgegebene Erklärung, in welcher die betreffende Person die Beachtung der Grenze laut Absatz 1 bestätigt.
(4) Die örtlichen Körperschaften teilen dem Schatzmeister, dem Regierungskommissariat und der Landesregierung innerhalb von 20 Tagen, nachdem die Ernennungsmaßnahme vollziehbar geworden ist, die Namen der Personen mit, denen der Auftrag erteilt wurde.