(1) Die Rechnungsprüfer üben ihr Amt für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Tag aus, an dem der Ernennungsbeschluss vollziehbar oder sofort durchführbar wird, und können nur einmal nacheinander wiedergewählt werden. Sollte ein Mitglied des Kollegiums ersetzt werden, so übt das neu gewählte Mitglied sein Amt bis zum Ablauf der dreijährigen Frist aus, welche ab der Ernennung des Kollegiums zu berechnen ist. Es werden die Bestimmungen über die Verlängerung der Amtsdauer der Verwaltungsorgane angewandt.