(1) Das Rechnungsprüferkollegium gilt auch dann als beschlussfähig, wenn nur zwei Mitglieder anwesend sind.
(2) Das Rechnungsprüferkollegium oder der alleinige Rechnungsprüfer/die alleinige Rechnungsprüferin fasst eine Niederschrift über die Versammlungen, die Inspektionen, die Überprüfungen und über die erlassenen Entscheidungen ab.