(1) Das Amt eines Rechnungsprüfers ist unvereinbar mit jenem eines Verwalters oder Rechnungsprüfers bei Formen des Zusammenschlusses oder der Zusammenarbeit zwischen Gemeinden und bei Sonderbetrieben oder Kapitalgesellschaften, die öffentliche Dienste im Gemeindegebiet verwalten.
(2) Für die Rechnungsprüfer gelten die in Artikel 2399 Absatz 1 des Zivilgesetzbuches vorgesehenen Unvereinbarkeitsfälle, wobei die dort genannten Verwalter mit den Mitgliedern des Ausschusses der örtlichen Körperschaft übereinstimmen.
(3) Die Mitglieder der Organe der örtlichen Körperschaft und diejenigen, die im Zweijahreszeitraum vor der Ernennung das Amt eines Rechnungsprüfers ausgeübt haben, sowie die Mitglieder des Aufsichtsorgans, der Sekretär/die Sekretärin und die Bediensteten der örtlichen Körperschaft, in der die Rechnungsprüfer eingesetzt werden sollen, dürfen das Amt eines Rechnungsprüfers nicht ausüben.
(4) Die Rechnungsprüfer einer örtlichen Körperschaft dürfen keine Beratungs- bzw. sonstige Aufträge von dieser Körperschaft oder von Organen und Institutionen annehmen, die von ihr abhängen oder ihrer Kontrolle bzw. Aufsicht unterliegen.