(1) Der scheidende Betreiber von öffentlichen Verkehrsdiensten ist auch bei bestehenden, auslaufenden, abgelaufenen oder in Verlängerung befindlichen Vertragsverhältnissen verpflichtet, dem nachfolgenden Auftragnehmer, ermittelt durch Ausschreibung oder In-House-Vergabe, die zur Erbringung der Bus-, Eisenbahn-, Trambahn- und Seilbahndienste zweckdienlichen Güter, auch wenn diese an den scheidenden Betreiber der öffentlichen Verkehrsdienste vermietet sind, sowie alle anderen zweckdienlichen Güter, die vollständig mit öffentlichen Mitteln erworben wurden, zur Verfügung zu stellen, wobei diese Verpflichtung eine Zweckbindung für die gesamte Nutzungsdauer des Gutes bzw. für den ausdrücklich mit der Zweckbindung bestimmten Zeitraum darstellt. Da es sich bei den öffentlichen Verkehrsdiensten um wesentliche öffentliche Dienste handelt, die nicht unterbrochen werden dürfen, muss der abtretende Betreiber in der Phase der Übertragung von 60 Tagen gemäß Absatz 2 den Dienst zu den Bedingungen der auslaufenden oder verfallenen und in Verlängerung befindlichen Konzession fortführen und einen nahtlosen Übergang gewährleisten.
(2) Unbeschadet der in der Landesgesetzgebung verankerten Bestimmungen zur Entschädigung wird zur Berechnung einer eventuellen Entschädigung oder eines eventuellen Entgelts zugunsten des scheidenden Betreibers zur Bereitstellung der zweckdienlichen Güter laut Absatz 1 die Maßnahme 6 unter Punkt 3 und folgende des Anhangs A zum Beschluss der Behörde für Verkehrsregelung Nr. 154 vom 28. November 2019, angewandt.
(3) Bei Nichtübergabe oder Nichtbereitstellung der Güter innerhalb von 60 Tagen ab Eingang der entsprechenden Aufforderung, die das Land Südtirol mit zertifizierter elektronischer Post (PEC) übermittelt, bleibt das Recht des Landes Südtirol aufrecht, die Requirierung zum Gebrauch gemäß Artikel 835 des Zivilgesetzbuches vorzunehmen. 8)