(1) Öffentliche Dienstleistungsaufträge, die entweder einen geschätzten Jahresdurchschnittswert von weniger als 1.000.000,00 Euro oder eine jährliche öffentliche Personenverkehrsleistung von weniger als 300.000 Kilometer aufweisen, können direkt vergeben werden.
(2) Im Fall öffentlicher Dienstleistungsaufträge, die direkt an kleine oder mittlere Unternehmen vergeben werden, die nicht mehr als 23 Fahrzeuge betreiben, können die Schwellen laut Absatz 1 entweder auf einen geschätzten Jahresdurchschnittswert von weniger als 2.000.000,00 Euro oder eine jährliche öffentliche Personenverkehrsleistung von weniger als 600.000 Kilometer erhöht werden. 9)