(1) Die Verkehrsdienste können unter Beachtung des Unionsrechts von den Verwaltungen selbst oder von einem Rechtssubjekt geleistet werden, über das die zuständigen örtlichen Verwaltungen oder wenigstens eine zuständige örtliche Verwaltung, im Falle einer Gruppe von Verwaltungen, eine ähnliche Kontrolle ausüben wie über die eigenen Dienststellen.