(1) Das Land Südtirol kann Vergütungsmodelle zu Netto- oder zu Bruttokosten oder ein gemischtes Vergütungsmodell mit Anreizen anwenden.
(2) Wird auf das Vergütungsmodell zu Bruttokosten zurückgegriffen, müssen geeignete Anreizmechanismen mit dem Ziel vorgesehen werden, die Tarifeinnahmen und die Fahrgastzahlen zu erhöhen.
(3) Die Ausschreibungssumme für die Vergabe der Linienverkehrsdienste in den einzelnen Einzugsgebieten wird auf der Grundlage eines einheitlichen Entgelts, differenziert nach den verschiedenen Typologien der Verkehrsdienste, festgelegt. Die Berechnung des einheitlichen Entgelts erfolgt auf der Basis eines Standardkostenmodells, das alle Faktoren berücksichtigt, die die Gesamtkosten des Dienstes ausmachen, einschließlich der Abschreibungsquoten für den Erwerb der Fahrzeuge und des Rollmaterials, und eine angemessene Gewinnspanne garantiert.
(4) Die Einnahmen aus dem Verkauf der Fahrscheine der öffentlichen Personenverkehrsdienste von Landesinteresse werden zugunsten des Bereichs öffentlicher Personenverkehr bestimmt.