(1) Die Dienstleistungsaufträge für Busverkehrsdienste werden für die Laufzeit von höchstens zehn Jahren, jene für Eisenbahnverkehrsdienste, Seilbahndienste und sonstige Dienste auf fest installierten Anlagen für die Dauer von höchstens 15 Jahren abgeschlossen. Dienstleistungsaufträge, die mehrere Beförderungsarten betreffen, haben eine Laufzeit von höchstens 15 Jahren, wenn die Eisenbahnverkehrsdienste, die Seilbahndienste oder die Dienste auf fest installierten Anlagen mehr als 50 Prozent des Wertes der Dienste ausmachen.
(2) In der Ausschreibung kann die Möglichkeit vorgesehen werden, die Laufzeit der Dienstleistungsaufträge um höchstens 50 Prozent zu verlängern, wenn das Verkehrsunternehmen einen wesentlichen Anteil der für die Erbringung der öffentlichen Verkehrsdienste erforderlichen Wirtschaftsgüter unter Berücksichtigung der Abschreibungsdauer bereitstellt.