1. Zur Durchführung der in diesen Kriterien vorgesehenen Tätigkeiten und Initiativen müssen die Organisationen und Einrichtungen laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) eine Eigenleistung erbringen. Diese muss die Gesamtkosten der vorgeschlagenen Initiative oder Tätigkeit abdecken.
2. Zur Durchführung der Tätigkeiten und Initiativen laut Artikel 3 und 4 müssen mindestens 5 Prozent der Eigenleistung in Form eines finanziellen Beitrags erbracht werden; der restliche Teil der Eigenleistung kann auch in Form ehrenamtlicher Tätigkeit erbracht werden. Die ehrenamtliche Tätigkeit muss am Sitz der Organisation oder Einrichtung in einem Register erfasst werden, das die ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterzeichnen.
3. Bei der Abrechnung muss die gewährte Beitragssumme auf jeden Fall mit Originalrechnungen belegt werden, während die Eigenleistung angeführt und quantifiziert wird. Für die Eigenleistung in Form von ehrenamtlicher Tätigkeit wird ein konventioneller Stundensatz von 16 Euro anerkannt. Die Aufrechnung der ehrenamtlich erbrachten Leistungen darf in keinem Fall einen Gesamtbetrag von 10.000 Euro überschreiten.
4. Es kann ein Vorschuss von 50 Prozent der Beitragssumme gewährt werden. Der restliche Betrag wird nach Vorlage der Abrechnung ausgezahlt.
5. Eventuelle sonstige Beiträge der Autonomen Provinz Bozen-Südtirol und der Autonomen Region Trentino-Alto Adige/Südtirol werden von den zugelassenen Kosten abgezogen; Spenden oder andere Zuwendungen von Privatpersonen oder von privaten und anderen öffentlichen Körperschaften dagegen werden als Eigenleistung betrachtet.
6. Kann die Verwendung des Vorschusses beziehungsweise Beitrags nicht entsprechend belegt werden oder wurde der Beitrag oder Vorschuss nicht im Einklang mit diesen Kriterien verwendet, muss der entsprechende Betrag dem Land erstattet werden, erhöht um die gesetzlichen Zinsen, die ab dem Datum der Überweisung des Betrags auf das Konto des Begünstigten anfallen.
7. Die Rechnungslegung für die Beiträge muss innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt der Gewährung beim zuständigen Amt eingereicht werden. Sie besteht aus:
a) einem Antrag auf Auszahlung des gewährten Beitrags auf dem entsprechenden Vordruck des Amtes (www.provinz.bz.it/arbeit),
b) einer Kostenaufstellung,
c) den quittierten Originalrechnungen in der Höhe des gewährten Beitrags,
d) einer Aufstellung der Personen, die ehrenamtliche Tätigkeit gemäß Absatz 2 geleistet haben, einschließlich der Zahl der Tage beziehungsweise Stunden der geleisteten Tätigkeit,
e) einem Tätigkeitsbericht,
f) einer Erklärung, dass Organisationskosten laut Artikel 3 Absatz 1 Buch¬stabe k) entstanden sind, unterzeichnet von der gesetzlichen Vertrete¬rin oder dem gesetzlichen Ver¬treter der Organisation oder Einrichtung.
8. Wurde nicht der gesamte gewährte Beitrag verwendet, so wird nicht der ursprünglich gewährte Beitrag ausgezahlt, sondern nur der durch Rechnungen belegte Betrag.
9. Die Erstattung von Fahrtkosten der Vorstandsmitglieder wird mit Beschluss der Organisationen und Einrichtungen genehmigt; als Höchstlimit gelten die von der Landesverwaltung festgelegten Kilometervergütungen. Die Beträge, die Referenten und Referentinnen sowie Leiterinnen und Leitern von Tagungen erstattet werden, dürfen nicht höher sein als die bei der Landesverwaltung üblichen Vergütungen und Tarife.