(1) Nach Artikel 32/bis des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:
„Art. 32/ter (Behandlung der Mukoviszidose)
1. Der Sanitätsbetrieb der Autonomen Provinz Bozen benennt einen Facharzt als Referenzperson für alle an Mukoviszidose erkrankten Patienten, die im Landesgesundheitsdienst eingetragen sind.
2. Der Referenzarzt koordiniert und überwacht die Behandlung dieser Patienten. Im Rahmen der Behandlung kann der Sanitätsbetrieb medizinische und nicht-medizinische Produkte auch aus dem Ausland importieren, die im Sinne der einschlägigen staatlichen Gesetzgebung zu Lasten des öffentlichen Gesundheitsdienstes gehen und deren Notwendigkeit für den einzelnen Patienten vom Referenzarzt bestätigt wurde.”