(1) Artikel 22 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„Art. 22 (Ethikkomitee des Sanitätsbetriebs für die klinische Prüfung und Erprobung)
1. Im Sanitätsbetrieb ist das Ethikkomitee für die klinische Prüfung und Erprobung als unabhängiges Organ errichtet. Dieses hat die Aufgabe die Wahrung der Rechte, die Sicherheit und das Wohlergehen der Personen zu gewährleisten, die an den klinischen Erprobungen teilnehmen, und diesen Schutz öffentlich zu gewährleisten.
2. Die Ernennung, die Zusammensetzung und Arbeitsweise des Ethikkomitees für die klinische Prüfung und Erprobung werden mit Durchführungsverordnung in Beachtung der Grundsätze der staatlichen Bestimmungen geregelt.”