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i) Landesgesetz vom 19. Juli 2013, Nr. 91)
Gesetzesänderungen im Bereich Gesundheitswesen

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 30. Juli 2013, Nr. 31.

1. ABSCHNITT
Änderungen und Ergänzungen zum Landesgesetz vom 5. März 2001, Nr. 7, „Neuregelung des Landesgesundheitsdienstes“

Art. 1 (Änderung des Artikels 12/ter des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7)

(1) Artikel 12/ter Absatz 4 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„4. Jeder Gesundheitsbezirk muss sich, unbeschadet der Zuständigkeiten des Generaldirektors, an die Landesplanung, die Betriebsordnung und die strategische Betriebsplanung halten. Innerhalb dieser Grenzen:

  1. verfügt er über technisch-betriebliche Autonomie,
  2. unterliegt er der Pflicht zur analytischen Rechnungslegung,
  3. leitet er die Verfahren und Maßnahmen zur Begründung von rechtlichen Beziehungen zu Dritten ein, die für den Bezirk von Belang sind,
  4. sorgt er für die direkte Wahrnehmung der entsprechenden Beziehungen durch Einsatz der Produktionsfaktoren und Ressourcen.”

Art. 2 (Änderung des Artikels 13 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7)

(1) Artikel 13 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„1. Das Rechnungsprüferkollegium besteht aus drei Mitgliedern, die von der Landesregierung ernannt und unter den Rechnungsprüfern ausgewählt werden, die in dem von den geltenden gesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen Verzeichnis eingetragen sind. Die Zusammensetzung des Kollegiums muss dem zahlenmäßigen Verhältnis der Sprachgruppen im Land entsprechen, gemäß dem Ergebnis der letzten allgemeinen Volkszählung.”

(2) Artikel 13 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„2. Das Kollegium bleibt für drei Jahre im Amt; die Mitglieder können bestätigt werden. Den Kollegiumsmitgliedern steht für das Triennium eine von der Landesregierung festgelegte allumfassende fixe jährliche Bruttovergütung im Ausmaß von höchstens 9 Prozent der Grundentlohnung des Generaldirektors zu. Die Vergütung des Präsidenten ist im Vergleich zu jener der anderen Mitglieder des Kollegiums um 20 Prozent erhöht.”

(3) Artikel 13 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„5. Das Kollegium übt folgende Tätigkeiten aus:

  1. es überwacht die Einhaltung der Gesetze,
  2. es überprüft die Ordnungsmäßigkeit der Buchhaltung sowie die Übereinstimmung der Haushaltsabrechnung mit den Pflichtbüchern und der Rechnungsführung und führt periodische Kassenkontrollen durch; es überprüft außerdem den Wert der Wertpapiere, die Eigentum des Sanitätsbetriebes sind oder von diesem verwahrt werden, der Hinterlegungen sowie der Kautionen,
  3. es prüft die Jahres- und Mehrjahreshaushaltsvoranschläge sowie die Jahresabschlüsse und fasst einen entsprechenden Bericht ab,
  4. es überprüft die Verwaltung des Sanitätsbetriebes in wirtschaftlicher Hinsicht und äußert sich zur Erreichung der Ziele des öffentlichen Finanzwesens und zur ordnungsgemäßen Führung des Sanitätsbetriebes,
  5. es führt die Kontrolle der verwaltungsrechtlichen und formellen Vorschriftsmäßigkeit aus, insbesondere in Bezug auf die Akte der hohen Verwaltung,
  6. es äußert sich zur Angemessenheit der internen Kontrollsysteme betreffend die Betriebsführung,
  7. es überprüft die Erfüllung der steuerlichen Verpflichtungen,
  8. es führt die Kontrolle der Betriebsabkommen im Personalbereich durch.“

(4) Nach Artikel 13 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„6. Das Kollegium fasst die Protokolle gemäß den von der Landesregierung festgelegten Modellen ab und geht der Informationspflicht gegenüber den Kontrollorganen nach. Das Kollegium berichtet zudem der Landesregierung zumindest vierteljährlich sowie auf Verlangen derselben über die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen und teilt ihr unverzüglich jene Fälle mit, bei denen begründeter Verdacht auf schwere Unregelmäßigkeiten besteht. Es unterbreitet dem Rat der Vorsitzenden der Bezirksgemeinschaften sowie dem Vertreter des Rates der Gemeinden laut Artikel 20 Absatz 3 regelmäßig und jedenfalls mindestens alle sechs Monate einen Bericht über die Tätigkeit des Sanitätsbetriebs.“

Art. 3 (Änderung des Artikels 14 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7)

(1) Nach Artikel 14 Absatz 8 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„9. In allen Fällen von betrieblicher Bedeutung, die zwischen der Generaldirektion und den Gesundheitsbezirken vereinbart werden, unterstehen die koordinierenden ärztlichen Direktoren, die koordinierenden Pflegedienstleiter und die koordinierenden Führungskräfte im Verwaltungsbereich in den Gesundheitsbezirken jeweils für die Bereiche, die in ihre Zuständigkeit fallen, bei der konkreten Umsetzung der im Gesundheits- und Verwaltungsbereich von der strategischen Direktion getroffenen Entscheidungen direkt dem Sanitätsdirektor, dem Pflegedirektor und dem Verwaltungsdirektor des Sanitätsbetriebs. Derselbe Grundsatz gilt für die Abteilungsdirektoren und – falls nicht vorhanden – für die Amtsdirektoren der Gesundheitsbezirke, die direkt den Abteilungsdirektoren des Sanitätsbetriebs unterstellt sind, dies in Abweichung von den Absätzen 5 und 6 dieses Artikels, von Artikel 12/bis Absatz 4 sowie von Artikel 12/quater Absatz 3.“

Art. 4 (Änderung des Artikels 22 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7)

(1) Artikel 22 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 22 (Ethikkomitee des Sanitätsbetriebs für die klinische Prüfung und Erprobung)

1. Im Sanitätsbetrieb ist das Ethikkomitee für die klinische Prüfung und Erprobung als unabhängiges Organ errichtet. Dieses hat die Aufgabe die Wahrung der Rechte, die Sicherheit und das Wohlergehen der Personen zu gewährleisten, die an den klinischen Erprobungen teilnehmen, und diesen Schutz öffentlich zu gewährleisten.

2. Die Ernennung, die Zusammensetzung und Arbeitsweise des Ethikkomitees für die klinische Prüfung und Erprobung werden mit Durchführungsverordnung in Beachtung der Grundsätze der staatlichen Bestimmungen geregelt.”

Art. 5 (Einfügung des Artikels 24/bis in das Landesgesetz vom 5. März 2001, Nr. 7)

(1) Nach Artikel 24 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

„24/bis (Förderung der Forschung und der Ausbildung im Gesundheitswesen)

1. Um die Entwicklung der wissenschaftlichen und technologischen Forschung und die kontinuierliche Weiterbildung des Personals des Landesgesundheitsdienstes zu fördern, kann sich der Sanitätsbetrieb der Autonomen Provinz Bozen – mittels Konventionen und nach Einvernehmen mit der Autonomen Provinz Bozen – an Projekten beteiligen, welche die vorhandenen wissenschaftlichen, technischen und professionellen Kompetenzen des Sanitätsbetriebs erhöhen.”

Art. 6 (Änderung des Artikels 31/bis des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7)

(1) Artikel 31/bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„1. Unter Einhaltung der geltenden Bestimmungen des gesetzesvertretenden Dekretes vom 30. Juni 2003, Nr. 196, in geltender Fassung, werden folgende Register eingeführt:

  1. Tumorregister,
  2. Register der seltenen Krankheiten,
  3. Register der Todesursachen,
  4. Diabetesregister,
  5. Register der implantierbaren Vorrichtungen,
  6. Register der Gelenksprothesen,
  7. Register der Herz- und Gefäßerkrankungen,
  8. Register der zerebrovaskulären Erkrankungen,
  9. Register für chronisch obstruktive Atemwegserkrankungen,
  10. Register für chronische Niereninsuffizienz,
  11. Register genetischer Erkrankungen.”

(2) Nach Artikel 31/bis Absatz 4 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, ist folgender Absatz hinzugefügt:

„5. Die in diesem Artikel vorgesehenen Tätigkeiten gehören zu den institutionellen Aufgaben der Epidemiologischen Beobachtungsstelle des Landes, die sie mit den Personal-, Finanz- und strukturell verfügbaren Ressourcen gemäß den geltenden Bestimmungen wahrnimmt.”

Art. 7 (Einfügung des Artikels 32/ter in das Landesgesetz vom 5. März 2001, Nr. 7)

(1) Nach Artikel 32/bis des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 32/ter (Behandlung der Mukoviszidose)

1. Der Sanitätsbetrieb der Autonomen Provinz Bozen benennt einen Facharzt als Referenzperson für alle an Mukoviszidose erkrankten Patienten, die im Landesgesundheitsdienst eingetragen sind.

2. Der Referenzarzt koordiniert und überwacht die Behandlung dieser Patienten. Im Rahmen der Behandlung kann der Sanitätsbetrieb medizinische und nicht-medizinische Produkte auch aus dem Ausland importieren, die im Sinne der einschlägigen staatlichen Gesetzgebung zu Lasten des öffentlichen Gesundheitsdienstes gehen und deren Notwendigkeit für den einzelnen Patienten vom Referenzarzt bestätigt wurde.”

Art. 8 (Änderung des Artikels 35 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7)

(1) Nach Artikel 35 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, ist folgender Absatz eingefügt:

„1/bis. Die Landesregierung ergreift Maßnahmen, um die unangemessene Inanspruchnahme der Dienste der Notaufnahme in den Krankenhäusern einzuschränken.”

Art. 9 (Änderung des Artikels 81 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7)

(1) Nach Artikel 81 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

„1/bis. Das Land ist zudem ermächtigt, Einzelpersonen oder Vereinigungen für die Organspende Beihilfen zu gewähren, und zwar für die Deckung der aufgrund einer Organentnahme oder -verpflanzung entstandenen Ausgaben, mit Ausnahme jener, die zu Lasten des Landesgesundheitsdienstes gehen, und unter der Voraussetzung, dass die Organentnahme in einem Südtiroler Krankenhaus erfolgt ist. Zudem ist das Land ermächtigt, Beihilfen für Reise- und Aufenthaltsspesen zu gewähren, die von Querschnittgelähmten und Tetraplegikern sowie von etwaigen Begleitpersonen im Rahmen von Therapien in Rehabilitationseinrichtungen auf staatlicher Ebene getragen wurden.”

2. ABSCHNITT
Änderungen und Ergänzungen von anderen Landesgesetzen im Bereich Hygiene und öffentliche Gesundheit

Art. 10 (Änderung des Landesgesetzes vom 21. Juni 1983, Nr. 18, „Befugnis der Sanitätseinheiten, in Notfällen mitanderen Krankenanstalten zu vereinbaren, daß ihnen Ärzte zur Verfügung gestellt werden“)

(1) Nach Artikel 1/bis des Landesgesetzes vom 21. Juni 1983, Nr. 18, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 1/ter (Stundenvergütungen)

1. Die Stundenvergütungen des Personals laut Artikel 1 und Artikel 1/bis werden von der Landesregierung festgelegt und aktualisiert.”

Art. 11 (Änderung des Landesgesetzes vom 13. Jänner 1992, Nr. 1, „Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse in den Bereichen Hygiene und öffentliche Gesundheit sowie Rechtsmedizin“)

(1) Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe i) des Landesgesetzes vom 13. Jänner 1992, Nr. 1, in geltender Fassung, wird folgender Buchstabe hinzugefügt:

„j) legt die Schulungsmaßnahmen für die Beschäftigten im Lebensmittelsektor im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 fest, unter Berücksichtigung der örtlichen Lebensmittelproduktion, der Umsetzung der guten landwirtschaftlichen Praxis und der guten Tierhaltungs- und Hygienepraxis, sowie der Einstufung der unterschiedlichen Tätigkeiten auf der Grundlage der Risikobewertung und der schulischen sowie der technisch-beruflichen Ausbildung und der Berufserfahrung. Bereits genossene gleichwertige Schulungsmaßnahmen, auch außerhalb des Landes, werden jedenfalls anerkannt.”

Art. 12 (Änderung des Landesgesetzes vom 28. Oktober 1994, Nr. 10, „Bestimmungen zur Anwendung der Impfpflicht“)

(1) Nach Artikel 5 des Landesgesetzes vom 28. Oktober 1994, n. 10, in geltender Fassung, wird folgender Artikel hinzugefügt:

„Art. 6 (Aussetzung der Geldstrafen)

1. Die Landesregierung kann die Verhängung der Geldstrafen für die Nichtbeachtung der Impfpflicht aussetzen, sofern die vom Landesimpfplan vorgesehenen Mindestdurchimpfungsraten eingehalten werden.

2. Die Landesregierung widerruft die Aussetzung gemäß Absatz 1, wenn die Durchimpfungsrate unter die im Landesimpfplan vorgesehenen Prozentsätze sinkt oder wenn epidemiologische Entwicklungen dies jedenfalls als ratsam erscheinen lassen.”

Art. 13 (Änderung des Landesgesetzes vom 15. November 2002, Nr. 14, „Bestimmungen über die Grundausbildung, die Fachausbildung und die ständige Weiterbildung sowie andere Bestimmungen im Gesundheitsbereich“)

(1) Artikel 13 des Landesgesetzes vom 15. November 2002, Nr. 14, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 13 (Wettbewerbsausschreibung)

1. Die Wettbewerbsausschreibung für die Zulassung zur dreijährigen Sonderausbildung in Allgemeinmedizin wird von der Landesregierung genehmigt und im Amtsblatt der Region veröffentlicht.”

(2) Artikel 14 des Landesgesetzes vom 15. November 2002, Nr. 14, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 14 (Zulassungsprüfungen und Rangordnung)

1. Die Modalitäten für die Zulassungsprüfung und die Erstellung der Rangordnung werden in der Wettbewerbsausschreibung festgelegt.”

(3) Artikel 15 des Landesgesetzes vom 15. November 2002, Nr. 14, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 15 (Prüfungskommission)

1. Die Landesregierung ernennt die für die Zulassung zum Lehrgang zuständige Prüfungskommission, bestehend aus:

  1. dem Präsidenten/der Präsidentin der Ärzte- und Zahnärztekammer der Provinz Bozen oder einer von diesem/dieser ermächtigten Person als Vorsitzendem/Vorsitzender,
  2. einem Krankenhausprimar/einer Krankenhausprimarin der inneren Medizin,
  3. einem Arzt/einer Ärztin für Allgemeinmedizin,
  4. zwei Personen mit der Aufgabe, die Kenntnis der italienischen und deutschen Sprache festzustellen.

2. Die Personen laut Absatz 1 Buchstabe d) müssen entweder einen mit dem Laureatsdiplom verbundenen Zweisprachigkeitsnachweis (A) oder einen von einem anderen Institut ausgestellten Nachweis besitzen, der laut Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz für die Feststellung der erforderlichen Sprachkenntnisse gültig ist.

3. Die Mitglieder laut Absatz 1 Buchstabe d) werden vom Landesrat/von der Landesrätin für Gesundheitswesen ernannt, während die Mitglieder laut Absatz 1 Buchstaben b) und c) von der Ärzte- und Zahnärztekammer der Provinz Bozen vorgeschlagen werden.”

(4) Artikel 17 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 15. November 2002, Nr. 14, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„2. Die Ausbildung umfasst mindestens 4.800 Stunden, von denen zwei Drittel der praktischen Ausbildung gewidmet sind, die in den laut Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe f) akkreditierten Strukturen stattfindet.”

(5) Nach Artikel 17 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 15. November 2002, Nr. 14, in geltender Fassung, werden folgende Absätze hinzugefügt:

„3. Ärzte/Ärztinnen, welche mit Landesstipendium die Sonderausbildung in Allgemeinmedizin in der Provinz Bozen absolviert haben, sind verpflichtet, nach erfolgter Sonderausbildung ihre Tätigkeit auf dem Landesgebiet auszuüben, wobei Zeitraum und Modalitäten in der Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz festgelegt werden.

4. Der Arzt/Die Ärztin für Allgemeinmedizin, der/die es ablehnen sollte, seine/ihre Tätigkeit auf dem Landesgebiet auszuüben oder der seine/die ihre Ausbildung vor Abschluss derselben abbricht oder der/die die Sonderausbildung in Allgemeinmedizin wegen Nichtbestehens der Abschlussprüfung oder wegen zweimaliger negativer Bewertung desselben Ausbildungsabschnittes gemäß Artikel 19 nicht abschließt, ist verpflichtet, die während der Ausbildungszeit erhaltenen Zuwendungen zuzüglich der gesetzlichen Zinsen ab dem Zeitpunkt des Erhalts der Zuwendung zurückzuzahlen. Die diesbezüglichen Modalitäten werden in der Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz festgelegt.

5. Die in den Absätzen 3 und 4 erwähnten Bedingungen sind in den Ausschreibungen der Sonderausbildung in Allgemeinmedizin anzuführen. Außerdem muss der Arzt/die Ärztin für Allgemeinmedizin bei der Einschreibung eine Erklärung über die ausdrückliche Annahme der Bedingungen laut den Absätzen 3 und 4 vorlegen.”

(6) Artikel 21 des Landesgesetzes vom 15. November 2002, Nr. 14, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 21 (Endbewertung)

1. Die Kommission, welche die Endbewertung vornimmt, setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:

  1. dem Präsidenten/der Präsidentin der Ärzte- und Zahnärztekammer der Provinz Bozen oder einer von diesem/dieser ermächtigten Person als Vorsitzendem/Vorsitzender,
  2. einem Krankenhausprimar/einer Krankenhausprimarin aus dem Bereich Chirurgie,
  3. einem Arzt/ einer Ärztin für Allgemeinmedizin,
  4. einem Vertreter/einer Vertreterin des Gesundheitsministeriums,
  5. einem ordentlichen Professor/einer ordentlichen Professorin für innere Medizin oder für eine gleichwertige Fachrichtung, der/die vom Gesundheitsministerium durch Auslosung aus einem eigenen vom Ministerium für Unterricht, Universitäten und Forschung erstellten Verzeichnis namhaft gemacht wird.”

Art. 14 (Änderung des Landesgesetzes vom 12. Oktober 2007, Nr. 9, „Maßnahmen zur Sicherung der Pflege“)

(1) Artikel 8 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 12. Oktober 2007, Nr. 9, erhält folgende Fassung:

„3. Für die Betreuung in den Alters- und Pflegeheimen wird das Pflegegeld um einen zusätzlichen Betrag ergänzt, der von der Landesregierung nach Maßgabe der angebotenen Pflege- und Betreuungsdienste festgelegt wird. Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels gehen in den Fällen und nach den Modalitäten, die von der Landesregierung mit Beschluss festgelegt werden, die Auszahlungen des Pflegefonds für langfristig in Alters- und Pflegeheimen untergebrachte Personen direkt an die Träger der Einrichtungen. Dabei kann der für die Erbringung der Pflege- und Betreuungsdienste ausbezahlte Betrag als einheitlicher Betrag pro Bett festgelegt werden, auch abweichend von den Beträgen laut Absatz 2. Zur Harmonisierung der Kriterien für die Aufnahme in den akkreditierten Alters- und Pflegeheimen kann die Landesregierung verbindliche Richtlinien für die Trägerkörperschaften erlassen.”

Art. 15 (Änderung des Landesgesetzes vom 11. Oktober 2012, Nr. 16, „Arzneimittelversorgung“)

(1) Artikel 15 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 11. Oktober 2012, Nr. 16, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„2. Die Bestimmung laut Artikel 3 Absatz 2 betreffend den Gebrauch der ladinischen Sprache in den Apotheken der ladinischen Ortschaften der Provinz Bozen wird nicht auf die Inhaberinnen und Inhaber oder Direktorinnen und Direktoren von Apotheken angewandt, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes eine Apotheke in den ladinischen Ortschaften führen oder welche in der Vergangenheit eine Apotheke in einer ladinischen Ortschaft für den Zeitraum von mindestens 10 Jahren ununterbrochen geführt haben.“

Art. 16 (Änderung des Landesgesetzes vom 20. Dezember 2012, Nr. 22, „Bestimmungen über das Erstellen des Haushaltes für das Finanzjahr 2013 und für den Dreijahreszeitraum 2013-2015 (Finanzgesetz 2013)“

(1) Der zweite Satz von Artikel 11 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 20. Dezember 2012, Nr. 22, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Die Umsetzung genannter Maßnahmen garantiert im Dreijahreszeitraum 2012-2014 eine kumulierte Einsparung bei den laufenden Ausgaben sowie bei den Investitionsausgaben im Gesundheitsbereich des Landes im Ausmaß von 50 Millionen Euro in Bezug auf die Ausgaben des Jahres 2011. Mindestens die Hälfte dieser Einsparungen muss innerhalb 2013 erzielt werden.”

3. ABSCHNITT
Aufhebungen und Finanzbestimmungen

Art. 17 (Aufhebungen und Übergangsbestimmungen)

(1) Die folgenden Rechtsvorschriften sind aufgehoben:

  1. das Landesgesetz vom 15. Jänner 1977, Nr. 2, in geltender Fassung,
  2. Artikel 5 sowie Artikel 15 Absatz 2 Buchstaben h) und i) des Landesgesetzes vom 13. Jänner 1992, Nr. 1.

(2) Die Bestimmungen gemäß Absatz 1 und 2 des Artikels 13 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, werden nicht auf das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes im Amt befindliche Rechnungsprüferkollegium angewandt.

Art. 18 (Finanzbestimmung)

(1) Die Deckung der Ausgaben, die sich aus diesem Gesetz für das Land ergeben, erfolgt durch die Ausgabenbereitstellungen des Landeshaushaltes, welche schon zu Lasten des Haushaltsjahres 2013 auf den Haushaltsgrundeinheiten 10120, 10125 und 10210 bestimmt wurden und für die Maßnahmen des durch Artikel 17 aufgehobenen Landesgesetzes vom 15. Jänner 1977, Nr. 2, in geltender Fassung, autorisiert waren.

(2) Die Ausgabe zu Lasten der folgenden Haushaltsjahre wird mit jährlichem Finanzgesetz festgelegt.

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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