(1) Nach Artikel 24 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:
„24/bis (Förderung der Forschung und der Ausbildung im Gesundheitswesen)
1. Um die Entwicklung der wissenschaftlichen und technologischen Forschung und die kontinuierliche Weiterbildung des Personals des Landesgesundheitsdienstes zu fördern, kann sich der Sanitätsbetrieb der Autonomen Provinz Bozen – mittels Konventionen und nach Einvernehmen mit der Autonomen Provinz Bozen – an Projekten beteiligen, welche die vorhandenen wissenschaftlichen, technischen und professionellen Kompetenzen des Sanitätsbetriebs erhöhen.”