(1) Nach Artikel 14 Absatz 8 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„9. In allen Fällen von betrieblicher Bedeutung, die zwischen der Generaldirektion und den Gesundheitsbezirken vereinbart werden, unterstehen die koordinierenden ärztlichen Direktoren, die koordinierenden Pflegedienstleiter und die koordinierenden Führungskräfte im Verwaltungsbereich in den Gesundheitsbezirken jeweils für die Bereiche, die in ihre Zuständigkeit fallen, bei der konkreten Umsetzung der im Gesundheits- und Verwaltungsbereich von der strategischen Direktion getroffenen Entscheidungen direkt dem Sanitätsdirektor, dem Pflegedirektor und dem Verwaltungsdirektor des Sanitätsbetriebs. Derselbe Grundsatz gilt für die Abteilungsdirektoren und – falls nicht vorhanden – für die Amtsdirektoren der Gesundheitsbezirke, die direkt den Abteilungsdirektoren des Sanitätsbetriebs unterstellt sind, dies in Abweichung von den Absätzen 5 und 6 dieses Artikels, von Artikel 12/bis Absatz 4 sowie von Artikel 12/quater Absatz 3.“