(1) Artikel 31/bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„1. Unter Einhaltung der geltenden Bestimmungen des gesetzesvertretenden Dekretes vom 30. Juni 2003, Nr. 196, in geltender Fassung, werden folgende Register eingeführt:
(2) Nach Artikel 31/bis Absatz 4 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, ist folgender Absatz hinzugefügt:
„5. Die in diesem Artikel vorgesehenen Tätigkeiten gehören zu den institutionellen Aufgaben der Epidemiologischen Beobachtungsstelle des Landes, die sie mit den Personal-, Finanz- und strukturell verfügbaren Ressourcen gemäß den geltenden Bestimmungen wahrnimmt.”