(1) Bei zeitlich unbefristeten Aufnahmen sieht der Heimvertrag die Hinterlegung einer Kaution vonseiten der aufgenommenen Person und ihrer Familie vor, und zwar zur Absicherung von Forderungen, die eventuell bei Heimaustritt oder Ableben des Heimbewohners bestehen. Der Träger kann bei nachweislicher wirtschaftlicher Bedürftigkeit der aufzunehmenden Person und der gemäß Dekret des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, zur Tarifbeteiligung verpflichteten Familienmitglieder von der Hinterlegung einer Kaution absehen.
(2) Vorbehaltlich der Fälle, in denen keine Kaution zu hinterlegen ist, sind die Forderungen bezüglich des letzten Aufenthaltsmonats einzubehalten und von der Kaution abzuziehen.
(3) Bei zeitlich befristeten Aufnahmen gilt der Heimvertrag als abgeschlossen, wenn die effektive Aufnahme mittels Gegenzeichnung des Aufnahmegesuchs durch den Träger erfolgt ist.
(4) Das Aufnahmegesuch und der Heimvertrag werden vom Träger, von der aufzunehmenden Person und von den gemäß Dekret des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, zur Tarifbeteiligung verpflichteten Familienmitglieder unterzeichnet.
(5) Die fehlende Unterzeichnung des Aufnahmegesuchs oder des Heimvertrags durch die gemäß Dekret des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, zur Tarifbeteiligung verpflichteten Familienmitglieder ist kein triftiger Grund für die Ablehnung des Aufnahmegesuchs und für die Verweigerung der Bevorschussung durch die Gemeinde.
(6) Im Fall fehlender Unterschriften fordert der Träger die gemäß Dekret des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, zur Tarifbeteiligung verpflichteten Familienmitglieder schriftlich auf, das Aufnahmegesuch oder den Vertrag zu unterzeichnen. Sind drei Monate nach Zustellung der Aufforderung verstrichen, so teilt der Träger den genannten Personen mit, dass bei Nichtunterzeichnung des Aufnahmegesuches oder des Heimvertrages die Zahlungspflicht gemäß Dekret des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, trotzdem besteht. 6)