(1) Der Träger nimmt die Beauftragung eines Rechtsanwaltes gemäß den einschlägigen Vorschriften und den nachfolgenden Bestimmungen vor.
(2) Der Träger kann die Beauftragung jener Rechtsanwälte vornehmen, welche aufgrund einer Konvention des Verbandes der Seniorenwohnheime Südtirols und des Südtiroler Gemeindenverbandes in einem eigenen Verzeichnis eingetragen sind.
(3) Der Verband der Seniorenwohnheime Südtirols und der Südtiroler Gemeindenverband legen einvernehmlich in der von Absatz 2 vorgesehenen Konvention fest:
- für die Leistungen betreffend Mahnwesen, Bonitätsprüfungen, Rechtsbeistand und Verteidigung vor Gericht die Höchstgrenzen der dem Rechtsanwalt zustehenden Honorare,
- die Zugangsvoraussetzungen der Rechtsanwälte, die Fristen und Teilnahmemodalitäten sowie die Löschung der Eintragung,
- die Bestimmungen bezüglich der Auftragserteilung.
Diese Konvention wird der Rechtsanwaltschaftskammer der Autonomen Provinz Bozen übermittelt, welche für die Weiterleitung an die eingetragenen Rechtsanwälte sorgt, und auf den Internetseiten des Verbandes der Seniorenwohnheime Südtirols und des Südtiroler Gemeindenverbandes veröffentlicht. Mit Einreichen der Gesuche übernehmen die Rechtsanwälte vorbehaltlos die Verpflichtung, die Konvention und die in dieser Durchführungsverordnung enthaltene Regelung einzuhalten. Das Verzeichnis wird vom Verband der Seniorenwohnheime Südtirols und vom Südtiroler Gemeindenverband einvernehmlich erstellt, auf den genannten Internetseiten veröffentlicht und laufend aktualisiert. Mit der Eintragung in das Verzeichnis erwachsen dem Verband der Seniorenwohnheime Südtirols, dem Südtiroler Gemeindenverband und den Trägern keine besonderen Verpflichtungen, noch erwirbt der Rechtsanwalt ein Anrecht auf die Beauftragung.
(4) Die Konvention hat eine Dauer von 5 Jahren und kann jederzeit vorzeitig vom Verband der Seniorenwohnheime und vom Südtiroler Gemeindenverband einvernehmlich aufgelöst werden.
(5) Die Gemeinde ist gegenüber dem Träger, im Rahmen und in den Höchstgrenzen der Konvention, welche gemäß Absatz 3 festgelegt werden, zur Übernahme der tatsächlich mit den Rechtsanwälten vereinbarten Honorare verpflichtet. Werden vom Träger mit einem Rechtsanwalt, der nicht im Verzeichnis eingetragen ist, Honorare vereinbart, welche über den Höchstgrenzen der Konvention liegen, gehen die darüber liegenden Kosten zu Lasten des Trägers.
(6) Im Vertrag, welchen der Träger mit einem Rechtsanwalt abschließt, der nicht im Verzeichnis laut Absatz 3 eingetragen ist, ist ausdrücklich vorzusehen, dass der Rechtsanwalt zur Einhaltung der in dieser Durchführungsverordnung vorgesehenen Regelung verpflichtet ist.