(1)Der Träger nimmt die in Anlage A) enthaltenen Vertragsklauseln in den Heimvertrag auf. 4)
(1/bis) Bei zeitlich befristeten Aufnahmen nimmt der Träger die in Anlage B) enthaltenen Vertragsklauseln bereits in das entsprechende Aufnahmegesuch auf. In diesem Gesuch kann der Träger die Hinterlegung einer Kaution für die Reservierung des Heimplatzes vorsehen. 5)
(2) Der Träger hat die Verjährung seiner Forderungen zu verhindern und für die Unterbrechung der Verjährungsfristen auch unaufgefordert zu sorgen. Er betreibt die Gerichts- und Vollstreckungsverfahren mit der nötigen Sorgfalt und hält sich im besonderen an die Sorgfaltspflichten laut den nachstehenden Absätzen 3, 4 und 5.
(3) Der Träger und die Gemeinde müssen dem beauftragten Rechtsanwalt die für die Mahnung, die Zwangseinhebung, das Gerichts- und das Zwangsvollstreckungsverfahren bedeutsamen Informationen und Unterlagen benennen bzw. liefern. Zu diesem Zweck fordert der Rechtsanwalt rechtzeitig, und auch während des Verlaufs der Verfahren, den Träger und die Gemeinde schriftlich auf, alle verfügbaren und zweckdienlichen Informationen und Unterlagen zu übermitteln, auch um spezifische Sachverhalte zu klären bzw. zu ermitteln.
(4) Die Gemeinde und der Träger ernennen jeweils einen Verantwortlichen und dessen Stellvertreter für die in dieser Durchführungsverordnung vorgesehenen Verfahren, Aufgaben und Pflichten und setzen sich gegenseitig sowie den beauftragten Rechtsanwalt davon in Kenntnis.
(5) Der Verantwortliche laut Absatz 4 hat alle erhaltenen Schreiben, Dokumente und Unterlagen an die innerhalb der Körperschaft zuständigen Stellen weiterzuleiten, von derselben die Entscheidungen, Stellungnahmen, Dokumente und Unterlagen gemäß vorliegender Durchführungsverordnung einzuholen und diese in Ermangelung anderslautender Bestimmungen dieser Durchführungsverordnung immer der anderen Körperschaft und dem beauftragten Rechtsanwalt unter Einhaltung der vorgesehenen Fristen zu übermitteln.
(6) Der beauftragte Rechtsanwalt hat die Pflicht in Ermangelung anderslautender Bestimmungen, sämtliche Schreiben, Dokumente und Unterlagen bzw. die diesbezüglichen Abschriften dem Verantwortlichen des Trägers und der Gemeinde unter Einhaltung der vorgesehenen Fristen zu übermitteln.