(1) Der Träger trägt die mit den Gerichts- und Vollstreckungsverfahren zusammenhängenden Kosten und Honorare selbst, er erstattet die im Sinne der Artikel 4 und 9 bevorschussten bzw. überwiesenen Beträge in voller Höhe der Gemeinde zurück, wenn auch nur einer der nachfolgenden Fälle zutrifft:
- der Träger hat die Abschrift der Prozessvollmacht und der Entscheidung des zuständigen Organs über die Klageerhebung nicht innerhalb der von Artikel 6 Absatz 3 vorgesehenen Frist übermittelt,
- der Träger hat die Abschrift der einleitenden Maßnahmen des Zwangseinhebungsverfahrens nicht innerhalb der von Artikel 6 Absatz 4 vorgesehenen Frist übermittelt,
- der Träger hat in Verletzung des Artikels 7 Absatz 1 einen schriftlichen Vorschlag des Schuldners zur außergerichtlichen Einigung der Gemeinde nicht übermittelt,
- der Gemeinde wurde in Verletzung des Artikels 7 Absatz 1 das Urteil samt Stellungnahme des Rechtsanwaltes nicht rechtzeitig übermittelt,
- der Gemeinde wurde in Verletzung des Artikels 7 Absatz 1 die Berufungsschriftsätze des Schuldners samt Stellungnahme des Rechtsanwaltes nicht rechtzeitig übermittelt,
- der Träger hat in Ermangelung oder in Missachtung einer entsprechenden Stellungnahme der Gemeinde die Prozessvollmacht erteilt oder das Zwangseinhebungsverfahren laut Artikel 6 Absatz 1 eingeleitet,
- der Träger hat in Ermangelung oder in Missachtung der Stellungnahme der Gemeinde einem außergerichtlichen Vergleich laut Artikel 7 Absatz 2 zugestimmt,
- der Träger hat in Missachtung der Stellungnahme der Gemeinde einer außergerichtlichen Einigung, der der Schuldner zugestimmt hat, in Verletzung des Artikels 7 Absatz 2 nicht zugestimmt,
- der Träger hat in Ermangelung oder in Missachtung der Stellungnahme der Gemeinde eine Streitausdehnung, eine Widerklage oder eine Klage gegen eine Widerklage laut Artikel 7 Absätze 1, 3 und 4 vorgenommen,
- der Träger hat in Missachtung der Stellungnahme der Gemeinde eine Streitausdehnung, eine Widerklage oder eine Klage gegen eine Widerklage laut Artikel 7 nicht vorgenommen,
- der Träger hat in Verletzung des Artikels 7 Absatz 2 in Ermangelung bzw. Missachtung der Stellungnahme der Gemeinde Rechtsmittel erhoben bzw. die Zwangsvollstreckung eingeleitet,
- der Träger hat in Verletzung des Artikels 7 Absatz 2 in Missachtung der Stellungnahme der Gemeinde nicht die Rechtsmittel erhoben bzw. die Zwangsvollstreckung nicht eingeleitet,
- der Träger hat nicht für die Unterbrechung der Verjährungsfristen laut Artikel 8 Absatz 2 gesorgt.
(2) Der Träger erstattet die im Sinne der Artikel 4 und 9 bevorschussten bzw. überwiesenen Beträge in voller Höhe der Gemeinde zurück, wenn festgestellt wird, dass der Träger die in Artikel 8 Absatz 3 vorgesehenen Bestimmungen verletzt hat und dass die festgestellte Verletzung für die Abweisung bzw. Teilabweisung der Klage des Trägers beziehungsweise die Annahme oder teilweise Annahme der Klage des Schuldners ursächlich gewesen ist. Eine Verletzung liegt unter anderem auch dann vor, wenn für die Streitsache bedeutsame Informationen, Dokumente oder Unterlagen, obschon verfügbar, nicht, unvollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt worden sind oder wenn für die Streitsache bedeutsame Informationen übermittelt worden sind, welche nicht den Tatsachen entsprechen.
(3) Der Träger nimmt die von den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Rückerstattungen innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der entsprechenden Aufforderung der Gemeinde vor.
(4) Ab dem Tag der Übermittlung der Aufforderung zur Rückerstattung gemäß Absatz 3 entfallen in Bezug auf den betroffenen Schuldner in Abweichung von Artikel 4 und 9 die Pflichten der Gemeinde zur Bevorschussung und zur Übernahme der Verfahrenskosten und Honorare.