(1) Mit Vereinbarung legen der Träger und die betroffene Gemeinde Formen der einheitlichen Abwicklung der Verfahren laut den Absätzen 1, 2 und 3 des Artikels 7/ter des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13 in geltender Fassung fest unter Einhaltung und in den Grenzen der in dieser Durchführungsverordnung enthaltenen landesweit gültigen Regelung, wobei die in den vorangehenden Artikeln 1 bis 11 enthaltenen Bestimmungen auch in Ermangelung der hier vorgesehenen Vereinbarung anzuwenden sind.
(2) Die in den vorangehenden Artikeln 1 bis 11 enthaltenen Bestimmungen sind in die Vereinbarung laut Absatz 1 aufzunehmen und kommen in jedem Fall, auch in Ermangelung einer entsprechenden Klausel zur Anwendung und überwiegen gegenüber anderslautenden Vereinbarungsklauseln. Ergänzungen zu den genannten Bestimmungen können im Rahmen der nachstehenden Absätze vereinbart werden.
(3) Folgendes kann vereinbart werden:
(4) Falls die Vereinbarung die Übernahme der Verfahrenskosten und die Bevorschussung von offenen fälligen Beträgen laut vorangehendem Absatz 3 Buchstabe c) vorsieht, ist in der Vereinbarung für jedes anhängige Verfahren der Verfahrensstand zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung anzugeben und die Übermittlung der diesbezüglichen Verfahrensunterlagen an die Gemeinde zu regeln. Der Träger hat dafür zu sorgen, dass sich der beauftragte Rechtsanwalt an die Bestimmungen dieser Durchführungsverordnung hält. Auf die anhängenden Verfahren finden die Artikel 7, 8, 9, 10 und 11 Anwendung.