(1) Das Kollegialorgan zur Verwaltung der Körperschaft besteht aus drei Mitgliedern, kann aber auf maximal sechs Mitglieder erweitert werden, um eine angemessene Vertretung aus den gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bereichen sowie der Sprachgruppen zu gewährleisten. Das Organ kann monokratisch sein.
(2) Für die Ernennung des Organs ist die Landesregierung zuständig.
(3) Für die vom Land abhängigen Agenturen ist das Verwaltungsorgan in monokratischer Form verpflichtend und zwar in der Person des Direktors pro tempore der Körperschaft.
Die Statute der genannten Agenturen können die Einrichtung eines Lenkungs- und Koordinierungsbeirates vorsehen. 2)